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Anbringen von Werbung an Haustüren


| 24.11.2011 14:55 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter


| in unter 2 Stunden

Hallo,

angenommen ein Unternehmen würde Türhänger (ähnlich den Bitte-Nicht-Stören Schildern in Hotels) als Werbung an Haustüren anbringen wollen.

Weiter angenommen, das Unternehmen sei sich nicht sicher, ob dies als erlaubte Haustürwerbung eingeordnet werden könnte oder eventuell eine unzumutbare Belästigung darstellen könnte.

Zusätzlich angenommen, dass zuständige Ordnungsamt hat bestätigt, dass es nicht zuständig sei und deshalb keine Gefahr eines Ordnungsgelds bestehen würde.

1. Unter welchen Umständen wäre die Anbringung der Türhänger an privaten Haustüren rechtlich einwandfrei möglich?

2. In welchen Fällen könnte eine Abmahnung in Betracht kommen?
3. Wie könnte eine Abmahnung so gut es geht vermieden werden?
4. Welche Kosten würde eine Abmahnung im schlimmsten Fall nach sich ziehen?

Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
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24.11.2011 | 16:18

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
782 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchenden,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Vergleichbar ist die Werbemaßnahme mit dem Einwurf von Werbematerial in Hausbriefkästen oder das Aufsuchen potentieller Kunden zu Werbezwecken in deren Wohnung. Beides ist grundsätzlich zulässig.

Die Werbemaßnahme ist dann unzulässig, wenn der Bewohner zu erkennen gibt, dass er keine Werbung wünscht. Dies kann z.B. in Form von Hinweisschildern (Werbung verboten/Bitte keine Werbung) erfolgen. BGH, Urteil v. 30.04.1992, Az. I ZR 287/90)

2. Eine Abmahnung kann bei Verletzung des ersichtlich entgegenstehenden Willens des Bewohners erfolgt oder ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.

3. Zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Abmahnung können Sie auf dem Flyer als eine Art AGB aufnehmen, dass bei nicht erwünschter Werbung eine Mitteilung, z.B. per Email zu erfolgen hat, so dass von einer anwaltlichen Abmahnung abzusehen ist.

4. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, der nicht exakt vorhergesagt werden kann. Dieser kann zwischen EUR 5.000,- und EUR 20.000,- variieren.
Die Kosten liegen in der Regel bei den Aufwendungen für den gegnerischen Anwalt, die je nach Streitwert bei EUR 391,30 und EUR 839,80 jeweils ohne Umsatzsteuer.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Bewertung des Fragestellers 2011-11-24 | 17:53


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Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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