Antwort geschrieben am 06.07.2011 22:43:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 584
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die erste angedachte Option halte ich für unproblematisch. Eine Aufzeichung von Gesprächen ohne Zustimmung und Kenntnis des Betroffenen wäre rechtswidrig und würde sogar eine Strafbarkeit nach § 201 StGB darstellen. Die erste Option stellt sicher das eine Einwilligung erteilt wird und wäre daher zulässig.
Die zweite Option sollten Sie so nicht einführen.
Eine generelle Aufzeichnung von Gesprächen ohne Information und Zustimmung des Gesprächspartners wäre rechtswidrig. Der Nutzer würde sich nach § 201 StGB strafbar machen und Sie selbst würden sich durch das Speichern selbst strafbar machen, denn es läge mindestens Beihilfe vor. Sie können sich auch nicht auf die Eigenverantwortung des Kunden berufen, weil Sie Kenntnis erlangen, wenn der Kunde die Aufzeichnungsoption aktiviert.
Sie sollten auf diese Möglichkeit verzichten, sondern nur die erste Variante anbieten.
Es ist hier nicht möglich eine konkrete Formulierung für die AGB´s vorzugeben.
Hierzu müssten Sie bei Bedarf einen gesonderten Auftrag zur Formulierung erteilen. Wichtig wäre dabei, dass Sie eine Klausel aufnehmen, in der der Kunde erklärt, dass er bei erteilter Einwilligung in die Aufzeichnung Sie als Anbieter von jeglicher Inanspruchnahme freistellt.
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