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Frage geschrieben am 06.07.2011 19:02:31

Anbieten einer Option zum Aufzeichnen von Telefongesprächen

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036
Sehr geehrte Damen und Herren wir sind ein kleiner und beider Bundesnetzagentur VoIP-Anbieter mit der Seite www.teltotal.de. Wir beabsichtigen folgende Option unseren Kunden anzubieten: Der Kunde soll zwei Optionen zur Auswahlbekommen. Bei Aktivierung der ersten Option wird die Möglichkeit angeboten während eines live geführten Gesprächs durch Drücken einer Taste die Aufnahmefunktion gestartet wird. Dabei wird dem Gesprächspartner eine Ansage vorgespielt, dass der andere Teilnehmer die Aufnahme dieses Gesprächs wünscht, falls man damit Einverstanden ist soll man die Taste X Drücken sonst die Taste Y. Wenn er der Aufnahme zustimmt, dann erst wird das Gespräch aufgezeichnet, worin nochmals wiederholt wird, dass beide Partner der Aufnahme und der Speicherung zugestimmt haben. Die Aufnahme kann immer von einem der Gesprächspartner beendet werden. Nach dem Gespräch kann man die gespeicherte Datei in seinem user Bereich wiederfinden und jeder Zeit abhören, mit einer Notiz versehen oder halt auch löschen. Auch die Sprachdatei kann er sich als mp3/wav Datei an die vorher defnierte email zusenden lassen. Bei der zweiten Option ist es so, dass der User die Aufnahme aller ankommenden als auch abgehenden Gespräche aktiviert und zwar ohne, dass der andere Gesprächspartner darüber in Kenntnis gesetzt wird. Unsere Rolle dabei ist quasi, dass wir nur der technische Dienstleister sind und der Kunde auf Eigenverantwortung entscheiden kann welche Option er nehmen will. Unsere Frage ist, ob wir so eine Option anbieten dürften, ob wir die Sprachdateien bei uns speichern durften damit der Kunde diese jeder Zeit abrufbereit hat und mit welchen Klauseln wir unsere AGB diesbezüglich erweitern sollten? Vielen Dank im Voraus. Sollten Sie weitere Erklärungen benötigen so bitte ich um kurze Nachricht. Vielen Dank schon mal für Ihre Antworten. gez. Muhsin Bayar.


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Die erste angedachte Option halte ich für unproblematisch. Eine Aufzeichung von Gesprächen ohne Zustimmung und Kenntnis des Betroffenen wäre rechtswidrig und würde sogar eine Strafbarkeit nach § 201 StGB darstellen. Die erste Option stellt sicher das eine Einwilligung erteilt wird und wäre daher zulässig.

Die zweite Option sollten Sie so nicht einführen.
Eine generelle Aufzeichnung von Gesprächen ohne Information und Zustimmung des Gesprächspartners wäre rechtswidrig. Der Nutzer würde sich nach § 201 StGB strafbar machen und Sie selbst würden sich durch das Speichern selbst strafbar machen, denn es läge mindestens Beihilfe vor. Sie können sich auch nicht auf die Eigenverantwortung des Kunden berufen, weil Sie Kenntnis erlangen, wenn der Kunde die Aufzeichnungsoption aktiviert.

Sie sollten auf diese Möglichkeit verzichten, sondern nur die erste Variante anbieten.

Es ist hier nicht möglich eine konkrete Formulierung für die AGB´s vorzugeben.
Hierzu müssten Sie bei Bedarf einen gesonderten Auftrag zur Formulierung erteilen. Wichtig wäre dabei, dass Sie eine Klausel aufnehmen, in der der Kunde erklärt, dass er bei erteilter Einwilligung in die Aufzeichnung Sie als Anbieter von jeglicher Inanspruchnahme freistellt.




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