Anbau auf Grundstücksgrenze / offene Bauweise
Preis: 78,00 € |
Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo,
ich habe eine Frage zum Baurecht. Wegen Familienzuwachs möchte ich anbauen, und habe eine Frage zum Genehmigungsverfahren bzw. den Genehmigungshürden.
Wir wohnen in Baden-Württemberg (Rhein-Neckar-Kreis) in einem (nicht mehr ganz) Neubaugebiet, das als "allgemeines Wohngebiet (WA)" ausgewiesen ist. Im Bebauungsplan finden sich unter "Bauweise und Stellung der baulichen Anlagen" die drei Angaben "Offene Bauweise gem. Par.22Abs.2 der BauNVO mit Grenzabstand nur als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen", "Abweichende Bauweise gem. Par.22(4) BauNVO offene Bauweise jedoch einseitige Grenzbebauung entprechend der vorhandenen Baustruktur (Haus-Hof-Folge)"(*) sowie "geschlossene Bauweise gem. Par.22(3) der BauNVO".
Wir haben unser Haus 2003 gebaut, und unser Nachbar ca. 3 Jahre später. Unser Haus hat ca. 5,9m Abstand zur Grundstücksgrenze, und unser Nachbar hat genau auf die Grenze seine Garage gebaut, an die das Haus direkt anschließt (also beträgt der Abstand Haus-Grenze dort ca. 3m). Nun würde ich gerne noch zwei Zimmer anbauen, was am besten (Anschluß an das Haus, wenig Gartenverbrauch, spätere Nutzung als ELW, etc.) durch einen einstöckigen Anbau von unserem Haus bis an die Garage des Nachbarn gehen würde. Der Anbau ist also 5,9m breit (Abstand unser Haus bis Grenze) und 5,8m lang (entlang der Grenze). Von den 5,8m ist der Großteil an der Garagenmauer. Nur ca. 1,9m sind zusätzliche Mauer, wo jetzt Hecke steht. Die Garage des Nachbarn ist 2,2m hoch, und unser Anbau sollte nicht höher als 3,05m sein (weil das die Höhe der frz. Balkone in der zweiten Etage an unserer Hauswand ist).
Ich habe diese Idee mit den Nachbarn besprochen, und unter der Bedingung, daß es um einen einstöckigen, nicht begehbaren Anbau geht, hat er informell zugestimmt.
Außerdem war ich bei der Gemeinde, um die Möglichkeiten der Genehmigung zu erfragen. Dabei erhielt ich die Auskunft, daß die Genehmigung durch eine höhere (Kreis-?)Behörde erfolgen müsse, und nicht nur das Einverständnis des Nachbarn voraussetze, sondern die Verpflichtung des Nachbarn erfordere, selbst Wohngebäude bis an die Grenze zu bauen. Das hörte sich so an, als solle der Nachbar seine Garage abreißen und Wohnraum direkt an unseren Anbau neu bauen. Die Begründung dafür war, daß es entweder offene oder geschlossene Bauweise gebe. Offene Bauweise erfordere Abstand von der Grenze von beiden Seiten; geschlossene Bauweise erfordere, daß von beiden Grundstücken Wohnraum bis an die Grenze gebaut wird.
Ich stelle mir (und Ihnen) nun die Frage, ob das wirklich der Inhalt von geschlossener Bauweise ist, oder ob die zweite Alternative im Bebauungsplan, oben mit (*) gekennzeichnet, nicht sogar explizit meine Idee vom Anbau erlaubt. Kann der Anbau in der geplanten Form genehmigt werden, bzw. welche Änderungen sind zwingend erforderlich?
Vielen Dank & Grüße von
nobi
Grundstücksgrenze









