364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1245 Besucher | 11 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Anbau auf Grundstücksgrenze / ...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Anbau auf Grundstücksgrenze / ...

Anbau auf Grundstücksgrenze / offene Bauweise


| 27.06.2012 21:28 |
Preis: 78,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg




Hallo,

ich habe eine Frage zum Baurecht. Wegen Familienzuwachs möchte ich anbauen, und habe eine Frage zum Genehmigungsverfahren bzw. den Genehmigungshürden.

Wir wohnen in Baden-Württemberg (Rhein-Neckar-Kreis) in einem (nicht mehr ganz) Neubaugebiet, das als "allgemeines Wohngebiet (WA)" ausgewiesen ist. Im Bebauungsplan finden sich unter "Bauweise und Stellung der baulichen Anlagen" die drei Angaben "Offene Bauweise gem. Par.22Abs.2 der BauNVO mit Grenzabstand nur als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen", "Abweichende Bauweise gem. Par.22(4) BauNVO offene Bauweise jedoch einseitige Grenzbebauung entprechend der vorhandenen Baustruktur (Haus-Hof-Folge)"(*) sowie "geschlossene Bauweise gem. Par.22(3) der BauNVO".

Wir haben unser Haus 2003 gebaut, und unser Nachbar ca. 3 Jahre später. Unser Haus hat ca. 5,9m Abstand zur Grundstücksgrenze, und unser Nachbar hat genau auf die Grenze seine Garage gebaut, an die das Haus direkt anschließt (also beträgt der Abstand Haus-Grenze dort ca. 3m). Nun würde ich gerne noch zwei Zimmer anbauen, was am besten (Anschluß an das Haus, wenig Gartenverbrauch, spätere Nutzung als ELW, etc.) durch einen einstöckigen Anbau von unserem Haus bis an die Garage des Nachbarn gehen würde. Der Anbau ist also 5,9m breit (Abstand unser Haus bis Grenze) und 5,8m lang (entlang der Grenze). Von den 5,8m ist der Großteil an der Garagenmauer. Nur ca. 1,9m sind zusätzliche Mauer, wo jetzt Hecke steht. Die Garage des Nachbarn ist 2,2m hoch, und unser Anbau sollte nicht höher als 3,05m sein (weil das die Höhe der frz. Balkone in der zweiten Etage an unserer Hauswand ist).

Ich habe diese Idee mit den Nachbarn besprochen, und unter der Bedingung, daß es um einen einstöckigen, nicht begehbaren Anbau geht, hat er informell zugestimmt.

Außerdem war ich bei der Gemeinde, um die Möglichkeiten der Genehmigung zu erfragen. Dabei erhielt ich die Auskunft, daß die Genehmigung durch eine höhere (Kreis-?)Behörde erfolgen müsse, und nicht nur das Einverständnis des Nachbarn voraussetze, sondern die Verpflichtung des Nachbarn erfordere, selbst Wohngebäude bis an die Grenze zu bauen. Das hörte sich so an, als solle der Nachbar seine Garage abreißen und Wohnraum direkt an unseren Anbau neu bauen. Die Begründung dafür war, daß es entweder offene oder geschlossene Bauweise gebe. Offene Bauweise erfordere Abstand von der Grenze von beiden Seiten; geschlossene Bauweise erfordere, daß von beiden Grundstücken Wohnraum bis an die Grenze gebaut wird.

Ich stelle mir (und Ihnen) nun die Frage, ob das wirklich der Inhalt von geschlossener Bauweise ist, oder ob die zweite Alternative im Bebauungsplan, oben mit (*) gekennzeichnet, nicht sogar explizit meine Idee vom Anbau erlaubt. Kann der Anbau in der geplanten Form genehmigt werden, bzw. welche Änderungen sind zwingend erforderlich?

Vielen Dank & Grüße von
nobi
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
Grundstücksgrenze
27.06.2012 | 22:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Nach der Baunutzungsverordnung (BNVO) gilt, § 22:

Abs.1:
Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

Abs. 2:
In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet.

Es gilt also in der Tat ein beidseitiger Abstand.

Abs. 3
In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

Abs. 4:
Im Bebauungsplan kann eine davon abweichende Bauweise festgesetzt werden.

"Abweichende Bauweise gem. Par.22(4) BauNVO offene Bauweise jedoch einseitige Grenzbebauung entprechend der vorhandenen Baustruktur (Haus-Hof-Folge)" steht im Bebauungsplan geschrieben.

Nach meiner ersten, überschlägigen Einschätzung dürfte diese Ausnahmeregelung aber leider nicht erfüllt sein.

Denn dafür spricht folgendes:

- eine Haus-Hof-Folge kann ich auf den ersten Blick nicht erkennen;

- eine Grenzbebauung "entsprechend der vorhandenen Baustruktur" kann ich hier nicht erkennen;

- es läge eine zweiseitige Grenzbebauung vor, einmal wegen des Garage und wegen des von Ihnen geplanten Anbaus;

In der Tat wäre auch der Landkreis zu beteiligen, neben der Gemeinde beim Baugehmigungsverfahren.

Eine Möglichkeit hier wäre

- zum einem kostengünstig und schnell einen Bauvorbescheid zu beantragen:

Vor Einreichen des Bauantrags kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

- zum anderen können Sie eine Änderung des Bebauungsplanänderung anregen.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 10.07.2012 | 21:47

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich muß leider noch einmal nachfragen: Sie sind der Meinung, daß der Anbau nach Bebauungsplan nicht möglich ist, und ich entweder eine Ausnahme bekomme, die ich durch eine Bauvoranfrage absichern kann, oder einen Bebauungsplanänderung anstubsen kann. Richtig?

Wen diese Gesetzeslage schützen soll...

Danke & Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.07.2012 | 22:16

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, das haben Sie derart richtig zusammengefasst, leider ist dieses so bestimmt.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-07-10 | 21:48


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-10
4,2/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

538 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht