29.01.2009 | 11:20
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der erstmalige Anbau eines Balkons stellt eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von
§ 559 Abs. 1 BGB dar (vgl. AG Konstanz
IMR 2007, 399).
Er kann insoweit nach
§ 22 Abs. 2 BGB durch eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des
§ 25 Abs. 2 WEG und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden, wenn dadurch die Eigenart der Wohnanlage nicht geändert und kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigt wird.
Der Eigentümerbeschluss hätte insoweit nach
§ 22 Abs. 2 WEG erfolgen müssen. Die Aufassung der neuen Hausverwaltung ist daher leider zutreffend.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel enthält, wonach geringere Mehrheiten als in
§ 22 Abs. 2 WEG anzuwenden sind. Da Sie aber hiervon nichts berichtet haben, ist von
§ 22 Abs. 2 WEG auszugehen.
Ihre Erfolgsaussichten in der Sache sind daher leider nicht vielversprechend.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller
29.01.2009 | 12:45
1) Heißt das im Klartext das ich auch mit erneuten Anträgen keine Chance habe?
Ich habe gelesen, das in so einem Fall die HV bei fehlender Voraussetzung (75%stimmberechtigte) auf der Basis von §22 Abs. 1 WEG abstimmen lassen kann, wenn sie dieses vorankündigt. Richtig?
2) Im aktuellen Fall hat wohl eindeutig die alte HV einen Fehler begangen und eine Abstimmung vorgenommen die nicht rechtens war. Nun entstehen aus dem Rechtsstreit Kosten die mir angelastet werden sollen. Ist das korrekt? Rechtlich gesehen hat die WEG den Antrag gestellt. Die Beklagte ist die WEG. Anspechpartner für das Gericht ist einzig die WEG/HV. Ich habe keinen Einfluß. Ist das richtig so? Hätten wir über die rechtlichen Probleme Bescheid gewusst, hätten wir u.U. nie diesen Antrag gestellt.
3) Sie hatten aus meiner Problemstellung schon ersehen, dass wir im Grunde nicht über einen Balkon reden sondern um ein vergrößertes Fenster mit einem Gitter davor. Macht das einen Unterschied?
4) Hat es einen Einfluß, dass eine Wohnung ohne einen Balkon heute nicht mehr zeitgemäß ist? Die Wohnung ist so schlicht nicht angemessen verkäuflich, d.h. wir sind dadurch in der Verwertung behindert.
5) Letzte Frage. Macht es gar keinen Sinn (Erfolgsaussichten) uns vor Ort einen Anwalt zu nehmen und ihn mit der Vertretung unserer Interessen zu beauftragen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.01.2009 | 12:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
1.
Ob die Verwaltung für eine Beschlussfassung die Mehrheit nach § 22 I WEG oder nach § 22 II WEG benötigt, hängt im Wesentlichen von der Frage ab, ob eine Modernisierung nach § 559 BGB gegeben ist oder eine Anpassung an den Stand der Technik erreicht werden soll.
In diesen Fällen wäre ein Beschluss nach § 22 II WEG zu fassen.
2.
Hier wäre zu prüfen, ob Sie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Ansprüche gegen die Verwaltung geltend machen können, wenn Sie bei einem negativen Ausgang des Verfahrens mit Kosten belastet werden sollten.
3.
Das macht nach meiner Auffassung keinen Unterschied, da es sich insoweit um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 559 BGB handelt.
4.
Einen Einfluss auf eine nach dem WEG durchzuführende Beschlussfassung hat dies nicht.
5.
Meine Einschätzung der Rechtslage verstehen Sie bitte nur als eine Orientierung. Sie kann nicht abschließend verbindlich sein, da mir der ganze Sachverhalt, insbesondere die schriftlichen Unterlagen positiv nicht bekannt sind.
Selbstverständlich können Sie vor Ort einen Kollegen beauftragen.
Unter Kostengesichtspunkten sollten Sie zunächst eine (schriftliche) Erstberatung in Anspruch nehmen, um die Sach- und Rechtslage überprüfen zu lassen. Eine solche Beratung müssen Sie aber nicht zwingend durch einen Anwalt vor Ort in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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