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Frage geschrieben am 02.04.2010 17:02:41

An Schwiegertochter Geld zur Ablösung Darlehen gezahlt, keine Rückmeldung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1224
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Darlehen.
Sehr gehrte Damen ud Herren,
die Frau meines Sohnes hatte in der Nichtkenntnis meines Sohnes bei einer Verwandten aus ihrer Seite mehrere Zahlungen als Darlehn erhalten.

Mein Sohn hatte mir dann bei einer Aufforderung durch einen Rechtsanwalt mir davon berichtet.

Ich habe auf Bitten meines Sohnes der seinerzeit Nochfrau Geld überwiesen, dafür bekam ich Kfz-Briefe als Pfand.
Ich habe das Geld der Schwiegertochter auf ihr Kto am 10.08.2008 überwiesen, mit dem Vemerk:
Darlehen zur Abzahlung an xx.yy. wie telefonisch zugesagt.

Nun nach 1,7Jahren hat sie sich aus der 17 j. Ehe von meinem Sohn getrennt.
Ihre Rechtsanwältin schrieb, das ihre Auftraggeberin nichts davon wußte, und hatte darum nicht gebeten.
Da es offensichtlich um einen Kredit für Ihren Sohn handelte, darf ich Sie bitten die Forderung ausschließlich dorthin geltend zu machen.
Im übrigen ist der Zahlungsanspruch aus formalen Gründen ausgeschlossen.

Letztlich ist meine Auftraggeberin zu Zahlungen auch nicht leistungsfähig.
Sie verfügt über ein nichtpfändbares Einkommen.

mfg...

ALso, wenn doch diese Dame auf ihr Kto Geld von mir bekam, mit dem Vewendungszweck.... Ablösung von Darlehen an Pers. .., dann kann es doch nicht sein,d ass das Geld verwendet wurde, wenn sie es doch nicht angefordert hat nichts davon wußte, dann wäre es eine ungerechtfertiget Bereicherung, die im Irrtum erfolgt sein könnte und somit müßte sie das Geld nicht weiterverwenden, sondern wieder heraus geben.
Oder soll ich die Fz (Auto +Motorrad) zurückholen, so dass sie z Fuss geht?

Der ZulStelle wurde der Besitz der Fz Briefe mitgeteil.


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Diese Antwort ist vom 2.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.04.2010 17:59:16
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich in Ihrem Fall offensichtlich um ein Darlehnsvertrag zwischen Ihnen und Ihrer Schwiegertochter handelt, soweit Sie dies ausdrücklich mit ihr am Telefon auch so vereinbart hatten und Ihr Sohn lediglich den Stein des Anstoßes zum Vertragsschluss, quasi als Initiator gegeben hat, nicht aber selbst hieran beteiligt werden sollte.
Das Ihr Sohn entgegen der Auffassung der gegnerischen Anwältin schon nicht Darlehnsnehmer ist, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die Darlehnssumme ausschließlich der Ablösung von Krediten der Schwiegertochter galt, Ihr Sohn also hiervon Nichts hatte und auch nicht der ehelichen Lebensgemeinschaft diente.
Zudem hatten Sie das Geld auf das Konto der Schwiegertochter überwiesen.
Welche formellen Gründe hier gegen einen Darlehnsvertrag sprechen sollen, ist mir schleierhaft, insbesondere war keine Schriftform o.ä. notwendig.
Soweit also kein Rückzahlungstermin vereinbart wurde haben Sie das Recht den Darlehnsvertrag mit 3-Monatiger Frist zu kündigen und dann die Darlehnssumme herauszuverlangen.
Selbstverständlich hätten Sie völlig Recht einen Bereicherungsanspruch gegen die Schwiegertochter zu haben, soweit tatsächlich kein Darlehnsvertrag zustande gekommen sein sollte, was aber Ihren Ausführungen entsprechend höchst unwahrscheinlich ist.
Hinsichtlich der KFZ Briefe ist auszuführen, dass diese Ihnen im Rahmen einer sog. Sicherungsübereignung zur Sicherung der Forderung überlassen wurden.
Insoweit stehen die zur Sicherung übereigneten Fahrzeuge nunmehr in Ihrem Eigentum, soweit die Darlehnsrückzahlungsfrist bereits verstrichen ist oder nach Kündigung verstreicht.
Dann könnten Sie tatsächlich von der Schwiegertochter die Herausgabe der Fahrzeuge verlangen!
Zusammenfassend wäre Ihnen jedoch anzuraten, sich in diesem juristisch komplexen Falle anwaltlich vertreten zu lassen, vor allem weil die gegnerische Kollegin auf m.E. nicht einschlägige familienrechtliche Einwendungen abzielt.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen zu Ostern,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.04.2010 06:26:29

Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Anfrage : siehe info@ste.....de
Betreffend Auftragsannahme
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.04.2010 23:37:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre EMail habe ich dankend erhalten und soeben gelesen.

Ich kontaktiere Sie entsprechend über Ihre Email-Adresse.

Herzliche Grüße,

A. Stephens
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