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Amtsgericht.Strafsache.Falsches Datum für die 2. Verhandlung.


17.01.2010 21:08 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 1 Stunde

Hallo,
ich habe folgende Frage:
In einer Strafsache vor dem Amtsgericht bin ich ohne Anwalt erschienen und sollte mir den Folgetermin notieren. Dieser wurde vom Richter mit 23.12. genannt und diesen habe ich mir dann aufgeschrieben. Nun war die Folgeverhandlung bereits am 22.12. und nach einer offiziellen Terminverschiebung sieht das nicht aus da mir davon nichts mitgeteilt wurde. Jetzt bin ich verurteilt! Trotzdem bin ich felsenfest überzeugt 23.12. gehört und mir deswegen so notiert habe. Die Terminnennung war gegen Ende der 1.Verhandlung.
Wird die ganze Verhandlung bis zum Schluß von der Justizobersekretärin protokolliert ?
Habe ich eine Chance dies als Verfahrensfehler gelten zu machen?
Und was müßte ich dann machen? Revision oder Berufung einlegen?
Und habe ich da überhaupt eine Chance erstmal auf eine neue Verhandlung?



17.01.2010 | 21:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn ich davon ausgehe, daß hinsichtlich des Folgetermins ein Versehen Ihrerseits vorliegt, scheidet ein Verfahrensfehler aus.

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung gibt Aufschluß über die Ansetzung des Fortsetzungstermins.

Empfehlung: Schalten Sie einen Rechtsanwalt ein, damit Akteneinsicht genommen werden kann.


2.

Die Berufungsfrist beträgt eine Woche; § 314 StPO. Diese Frist ist mittlerweile verstrichen.

Für die Revision gilt § 341 StPO: Danach muß die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Diese Frist ist also ebenfalls verstrichen.

Nach § 341 Abs. 2 StPO gilt aber Folgendes: Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat.


3.

Zu denken wäre noch an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gem. § 44 satz 1 StPO gilt: War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.


4.

Wenn Sie beabsichtigen, gegen das Urteil vorzugehen, dürfte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die naheliegendste Vorgehensweise sein. Hierzu werden Sie aber einen Rechtsanwalt benötigen, so daß ich Ihnen dringend empfehle, einen Anwalt aufzusuchen und mit ihm die Sach- und Rechtslage zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Nachfrage vom Fragesteller 17.01.2010 | 21:48

Hallo Herr Raab,
das schriftliche Urteil kam am 14.01.2010.Strafe:1.500 Euro
Ich bin mir so sicher das der 23.12.2009 (ein Tag vor Weihnachten um 16 Uhr!) als Folgertermin genannt wurde das ich unbedingt eine Akteneinsicht benötige. Kann ich sowas mit einem Anwalt auf finanzieller vernünftiger Basis regeln? Also nur die gewünschte Akteneinsicht durch den Anwalt beauftragen?
Vielen Dank für Ihre Mühe und

mit netten Grüßen aus dem Schwarzwald

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.01.2010 | 10:17

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Selbstverständlich können Sie mit einem Rechtsanwalt für die Anforderung der Strafakte ein Honorar vereinbaren.

Der Anwalt wird dann die Akte anfordern und Ihnen mitteilen, welcher Termin protokolliert worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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