Frage geschrieben am 17.01.2010 21:08:39

Betreff: Amtsgericht.Strafsache.Falsches Datum für die 2. Verhandlung.


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 406
Hallo,
ich habe folgende Frage:
In einer Strafsache vor dem Amtsgericht bin ich ohne Anwalt erschienen und sollte mir den Folgetermin notieren. Dieser wurde vom Richter mit 23.12. genannt und diesen habe ich mir dann aufgeschrieben. Nun war die Folgeverhandlung bereits am 22.12. und nach einer offiziellen Terminverschiebung sieht das nicht aus da mir davon nichts mitgeteilt wurde. Jetzt bin ich verurteilt! Trotzdem bin ich felsenfest überzeugt 23.12. gehört und mir deswegen so notiert habe. Die Terminnennung war gegen Ende der 1.Verhandlung.
Wird die ganze Verhandlung bis zum Schluß von der Justizobersekretärin protokolliert ?
Habe ich eine Chance dies als Verfahrensfehler gelten zu machen?
Und was müßte ich dann machen? Revision oder Berufung einlegen?
Und habe ich da überhaupt eine Chance erstmal auf eine neue Verhandlung?





Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn ich davon ausgehe, daß hinsichtlich des Folgetermins ein Versehen Ihrerseits vorliegt, scheidet ein Verfahrensfehler aus.

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung gibt Aufschluß über die Ansetzung des Fortsetzungstermins.

Empfehlung: Schalten Sie einen Rechtsanwalt ein, damit Akteneinsicht genommen werden kann.


2.

Die Berufungsfrist beträgt eine Woche; § 314 StPO. Diese Frist ist mittlerweile verstrichen.

Für die Revision gilt § 341 StPO: Danach muß die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Diese Frist ist also ebenfalls verstrichen.

Nach § 341 Abs. 2 StPO gilt aber Folgendes: Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat.


3.

Zu denken wäre noch an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gem. § 44 satz 1 StPO gilt: War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.


4.

Wenn Sie beabsichtigen, gegen das Urteil vorzugehen, dürfte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die naheliegendste Vorgehensweise sein. Hierzu werden Sie aber einen Rechtsanwalt benötigen, so daß ich Ihnen dringend empfehle, einen Anwalt aufzusuchen und mit ihm die Sach- und Rechtslage zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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