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Hallo
Ich habe einen Antrag auf Festsetzung vom Unterhalt für meinen 6jährigen Sohn bekommen, welcher sich auf den Mindestunterhlt von 317 Euro beläuft.
Ich bin mir nun nicht sicher, ob ih Einwand G erheben soll oder nicht. Ich habe drei Kinder und verdiene zur Zeit leider nur 600 Euro. Der Mann vom Amtsgericht sagte ich sollte es einfach lassen, dann gibt es nur einen Unterhaltstitel, woraus sich Pfändungen etc ergeben könnten.
Ich bin mir jetzt natürlich nicht sicher, ob ich Einwand G erheben soll, da ich natürlich keine finanziellen mittel für den Unterhalt habe, oder den Unterhaltstitel akzeptieren soll, da er ja der Mindestunterhlt also Stufe 1 ist, denn sowieso jeder bezahlen müßte
Lebe zur Zeit mit meiner 1jährigen Tochter und ihrer Mutter zusammen. Wie sieht es hierbei mit der Unterhaltsverteilung aus, ?
mfg Daniel
Antwort geschrieben am 16.04.2011 10:07:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren führt zu einem vollstreckbaren Titel. Da Sie bereits jetzt nicht in der Lage sind, den geforderten Unterhalt zu bezahlen und darüber hinaus auch gegenüber insgesamt 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, sollten Sie in jedem Fall die Einwendungen zu Punkt G erheben.
Weisen Sie mit dem Formular dem Gericht sowohl Ihre aktuelle Einkommenssituation und auch durch Vorlage der Geburtsurkunden bzw. Vaterschaftsanerkennungsurkunden nach, dass Sie insgesamt gegenüber 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind.
Auch wenn Ihr Einkommen derzeit unter dem Selbstbehalt liegt, kann ein fiktives Einkommen zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden. Bei 3 unterhaltspflichtigen Kindern ist hier aber dennoch wohl von einem Mangelfall auszugehen, so dass nicht jedes Kind den Mindestunterhalt erhalten wird.
Ich empfehle Ihnen, sich in die Vertretung eines Fachanwaltes für Familienrecht vor Ort zu begeben. Beantragen Sie dazu einen Beratungshilfeschein bei Ihrem Amtsgericht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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