ich bin wbl., 47 Jahre, 19 Jahre in der Firma und zu 50 % schwerbeschädigt und falle in meinem Beruf (Öffentlicher Dienst) aufgrund meiner Krankheiten sehr häufig aus. Ich wurde schon 3 x aufgefordert, den Amtsarzt aufzusuchen. Das letzte Mal war vor knapp einem Jahr. Während des Versuches einer Wiedereingliederung wurde mir bereits ein erneutes Mal angedroht.
Nun meine Fragen:
Wie oft darf mein Arbeitgeber dies abverlangen und in welchen Abständen?
Muss ich wahrheitsgemäß aussagen oder kann ich auch Fragen bezüglich meiner Krankheiten verweigern?
Muss ich den Arzt von der Schweigepflicht entbinden?
Muss ich dem Amtsarzt eine Zustimmung erteilen, um weitere Befunde einholen zu können?
Muss ich einer solchen Aufforderung Folge leisten, obwohl ich krankgeschrieben bin?!
Was könnte mich erwarten, wenn ich dem Termin fern bliebe?
MfG Schuchardt
Antwort geschrieben am 27.04.2011 15:48:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 71
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Im privaten Arbeitsrecht gibt es keine Grundlage für den Arbeitgeber ein amtsärztliches Attest anzufordern. Anders sieht dies bei den Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst aus. Leider haben Sie nicht angegeben, ob Sie Beamtin oder Angestellte im öffentlichen Dienst sind. Ich werde daher im folgenden auf beide Konstellationen eingehen.
Bei Beamten kann nach § 48 Bundesbeamtengesetz (BBG) der Dienstherr bei begründeten Zweifeln ein Untersuchung durch den Amtsarzt anordnen.
Bei Angestellten im öffentlichen Dienst richtet sich das nach dem jeweiligen Tarifvertrag. Auch dazu fehlen mir leider die konkreten Angaben. Ich ziehe daher den allgemeinen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, gültig ab 01.01.2009, heran. Nach § 3 Abs.4 des TV ist der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt, den Beschäftigten zu einer ärztlichen Untersuchung zu verpflichten, um feststellen zu lassen, ob die arbeitsvertraglichen Leistungen noch vom Beschäftigten erbracht werden können. In der Wahl des konkreten Arztes ist der Arbeitgeber recht frei, so dass auch ein Amtsarzt bestimmt werden kann.
Es kommt daher darauf an, ob bei Ihnen eine begründete Veranlassung besteht, daran zu zweifeln, ob Sie Ihre arbeitsvertragliche Leistung noch in erforderlichem Maße erbringen können. Dass Sie einige Zeit und wiederholt krank waren, spricht für eine solche Veranlassung auch wenn dies nicht das einzigste Kriterium ist, ohne dass ich die näheren Hintergründe kenne.
Ich gehe daher davon aus, dass Ihr Arbeitgeber wahrscheinlich eine amtsärztliche Untersuchung verlangen kann. Es gibt dafür keine konrete Richtlinie oder gesetzliche Regelung, wie oft oder in welchen zeitlichen Abständen dies verlangt werden kann. Eine jährliche Untersuchung bei wiederholten Erkrankungen erscheint mir aber nicht als zu hoch angesetzt. Ich gehe daher davon aus, dass Sie der Verpflichtung nachkommen müssen, auch wenn Sie krankgeschrieben sind.
Als Beamtin oder Angestellte im öffentlichen Dienst haben Sie daraus bereits die Dienstpflicht wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Mit der amtsärztlichen Begutachtung auf Verlangen des Arbeitsgebers geht auch immer die Entbindung von der Schweigepflicht einher, andernfalls würde die Untersuchung für den Arbeitgeber keinen Sinn machen.
Weitere Untersuchungen beim Amtsarzt und die Einholung von Befunden sind natütlich zunächst von Ihrem Einverständnis abhängig. Wenn dies aber für die vollständige Untersuchung, die der Arbeitgeber verlangt, notwendig ist, müssen Sie wohl Ihr Einverständnis geben.
Falls Sie Beamtin sind, kann ein diziplinarrechtliches Verfahren gegen Sie eingeleitet werden, wenn Sie der Verpflichtung nicht nachkommen. Auch als Angestellte im öffentlichen Dienst kann Ihnen eine Geldbuße auferlegt werden, wenn Sie der Verpflichtung nicht nachkommen. Es gibt gerichtliche Urteile, die eine Geldbuße von 300,00 € als in Ordnung ansehen.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.
Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
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