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Amtsärztliche Untersuchung wegen Übernahme ins Beamtenverhältnis


23.02.2012 20:33 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg




Sehr geehrte Damen und Herren,

für meinen Sohn steht bald die amtsärztliche Untersuchung wegen Übernahme ins Beamtenverhältnis an (Lehramt, Bayern).
Leider war er nun wegen eines Junggesellenabschieds in den Niederlanden und ich kann nicht ausschließen, dass er dort Cannabis konsumiert hat.

Daher meine Frage:
Wird bei dieser Untersuchung (routinemäßig) ein Drogenscreening durchgeführt? Wenn ja, kann man dieses verweigern? Dürfen solche Drogenscreenings überhaupt ohne Einwilligung stattfinden?

Danke für Ihre Antworten!
23.02.2012 | 22:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Drogen- und Alkoholtests sind nur zulässig, wenn Umstände vorliegen, die die ernsthafte Besorgnis begründen, dass eine entsprechende Abhängigkeit besteht. Eine pauschale Untersuchung ohne konkreten Anlass ist dagegen unzulässig.

Das gilt zunächst nur für Arbeitnehmer, ist aber meines Erachtens auch auf Beamte (Lehrer) übertragbar - so jedenfalls meine erste vorläufige Prüfung und Einschätzung.

Verwaltungsgerichtliche Urteile in Beamtensachen wurden hier von mir trotz intensiver Suche (auch in der kostenpflichtigen größten deutschen Rechtsdatenbank) leider nicht zu finden.

Nichtsdestotrotz ist von einem Urintest und einer Frage nach (regelmäßigem) Drogenkonsum auszugehen.

Ein gezielter Drogentest darf aber wie gesagt wohl eher nicht erfolgen und kann verweigert werden.

Bei einem Urintest sollte bei nur allenfalls gelegentlichen Konsum nach mehreren Tagen oder nach einer Woche ein Nachweis kaum mehr möglich sein, was aber von mehreren Faktoren abhängt, wie z. B. Alter, Gewicht, etc.

Für Bluttests gilt Ähnliches.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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