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Frage geschrieben am 10.01.2012 14:07:24

Amt als Geschäftsführer niederlegen

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € 85,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 507
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema Geschäftsführer.
Guten Tag,

wir sind aktuell zwei Geschäftsführer in einer GmbH. Die Gesellschaftsanteile liegen überwiegend bei anderen Personen, die bis vor kurzem ebenfalls in der Geschäftsführung tätig waren.

Unsere Gesellschaft macht seit geraumer Zeit Verluste, die durch unsere Rücklagen ausgeglichen werden. Es sind bisher keine Dispositionskredite in Anspruch genommen. Eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit liegt nicht vor.

Die Geschäftsführung sieht jedoch seit geraumer Zeit die Gefahr, das bei unveränderter Auftrageslage die Gesellschaft in den kommenden Monaten in Liquiditätsengpässe kommen wird.

Die Geschäftsführung hat daher bereits im vergangen September ein konkretes Sanierungskonzept vorgeschlagen. Die Entscheidung hierzu wurde zunächst von einem Gesellschafter in die Länge gezögert und schließlich mit der Begründung, dass er ein eigenes Sanierungskonzept vorstellen wird, abgelehnt.

Wir haben haben darauf hin die Gesellschafter mit Fristsetzung aufgefordert, alternative Konzepte einzureichen und andernfalls unseren Rücktritt angedroht. Die Frist ist mittlerweile verstrichen und es wurde kein Konzept eingereicht.

Frage:
Können beide Geschäftsführer kurzfristig ihr Amt niederlegen und somit die Gesellschafter auffordern einen neuen Geschäftsführer zu stellen?


Antwort geschrieben am 10.01.2012 14:53:56
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Beim Fall ist zu unterscheiden zwischen Ihrer Stellung als Organ der GmbH und als Vertragspartei bei einem (mündlichen) Dienstvertrag mit der Gesellschaft. Sie sind in beiden Eigenschaften mit der GmbH verbunden.

Ein Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam niederlegen.

Sie würden aber haften, wenn die Amtsniederlegung "zur Unzeit" erfolgt. Dies ist in der Regel der Fall, Ein Schaden kann sich insbesondere dann ergeben, wenn die Gesellschaft aufgrund der Amtsniederlegung handlungsunfähig wird. Wenn beide GF gleichzeitig kündigen kann dies der Fall sein. Man sollte hier die von Ihnen verfassten Mahnung prüfen lassen.


Den Anstellungsvertrag müssten Sie gesondert kündigen. Sollte keine Kündigungsfrist vereinbart worden sein, dann können Sie nach § 622 Abs. 1 BGB analog ordentlich kündigen:

"Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden"

Sie könnten auch fristlos kündigen, die vorgetragene Grunde reichen m.E. dafür nicht. Dies sollte man aber gesondert prüfen.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.01.2012 15:28:05

Sehr geehrter Herr Grueneberg,

das von Ihnen angesprochene Thema "Unzeit" ist mir noch nicht klar.

Ein ähnlicher Fall ist hier bei "Frag einen Anwalt" wie folgt beantwortet worden:
"Von einer Kündigung zur Unzeit wäre auszugehen, wenn die GmbH aufgrund der Kündigung nicht mehr ordnungsgemäß vertreten werden kann und keine Gelegenheit hätte, einen Ersatzgeschäftsführer zu bestellen.
Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, da nach Ihrer Darstellung Ihre Qualifikation nicht einzigartig ist und die anderen Gesellschafter diese Tätigkeit auch schon wahrgenommen haben, sodass es den anderen Gesellschaftern ohne Weiteres möglich wäre, die Geschäftsführertätigkeit zu übernehmen."

Dies wäre doch in unserem Fall auch so!?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.01.2012 15:36:28

Ich teile der Ansicht des Kollegen. Ich habe hier wohl leider übersehen, dass die Gesellschafter früher als GF tätig gewesen sind.

Es ist eher davon auszugehen, dass die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen wird, wenn Sie vorab auf diese Möglichkeit (Amtsniederlegung) im Rahmen der Mahnung hingewiesen haben und die Gesellschafter in der Lage sind, ohne Weiteres die Geschäftsführung zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
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