02.11.2011 | 15:25
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich muss vor einem Ruhestandsgesuch der Gesundheitszustand des Beamten mittels eines amtsärztlichen Gutachtens untersucht werden.
Sie haben dagegen Einwände vorgebracht, aufgrund derer Ihr Vorgesetzter Sie erneut untersuchen lassen möchte.
Wenn sie nunmehr den Einwand zurückziehen, gibt es auch keinen Grund mehr, eine erneute Untersuchung im Hinblick auf Ihre Einwände zu veranlassen, es sei denn, dass sich Ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verändert hat.
Die Frage, ob das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens ausreicht, um Sie in den Vorruhestand zu versetzen lässt sich allerdings noch nicht beantworten.
Solange Sie keinen Bescheid erhalten haben und noch in der Vorbereitung sind, kann Ihr Dienstherr Sie jederzeit anderweitig einsetzen, es sei denn, dass Sie bereits das 63. Lebensjahr vollendet haben oder im ärztlichen Gutachten bescheinigt wird, dass Sie arbeitsunfähig sind.
Eine genaue Begründung für das Zurückziehen der Einwände ist nicht erforderlich.
Rechtliche Konsequenzen hat dies in soweit, als Sie sich das Gutachten zurechnen lassen müssen, also keinerlei Einwände mehr dagegen erheben können.
Wenn es jedoch bescheinigt, dass Sie in den Vorruhestand zu setzen sind und nicht mehr arbeiten können, hat dies auch keine negativen Folgen für Sie.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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Nachfrage vom Fragesteller
02.11.2011 | 18:14
Guten Tag, Herr Anwalt,
leider haben Sie meine Fragen für mich noch nicht eindeutig beantwortet. Habe ich mich vielleicht so unverständlich ausgedrückt?
Zunächst einmal hat es meinerseits kein Gesuch „Versetzung in den Vorruhestand" gegeben. Ich bin Jahrgang 1967 und Lebenszeitbeamtin. Der vom Dienstherrn beauftragte Amtsarzt hat mich im Juni 2011 als dienstunfähig beurteilt („aufgehobenes Leistungsbild") und dem Dienstherrn deshalb vorgeschlagen, mich in den Vorruhestand zu versetzen. Krank geschrieben bin ich wegen der Tatsache, keine Arbeit verrichten zu dürfen, gleichzeitig aber in das Büro kommen zu müssen (Herumsitzen im Überhang, von den Kollegen, die auch im Haus sind und noch Arbeit haben, gemoppt werden). Das Gutachten aus Juni 2011 bescheinigt, dass ich den aktuellen Dienst (also das Nichtstun im personellen Überhang) krankheitsbedingt nicht erfüllen kann. Das stimmt soweit. Also bin ich seit Juni 2011 wegen der langen Krankheitszeit in Verbindung mit der langen Zeit des verpflichteten Nichtstuns, als dienstunfähig eingestuft. Mein Einwand gegen das ärztliche Gutachten bezog sich auf die Symptome, die nicht denen entsprachen, die ich mit dem Arzt besprochen habe, sondern absichtlich in einer Beschreibung von Diagnosen mündete, die einerseits unwahr sind und die er als nicht Facharzt nicht hätte diagnostizieren dürfen. Mir ging es darum, dass in meiner Personalakte, die ja auch weiter besteht, wenn ich im Vorruhestand bin, keine Wunschdiagnosen stehen, welche die Entscheidung meines Dienstherrn, mich in den Vorruhestand zu versetzen, unangreifbar machen. Ich wollte Gerechtigkeit für mich und Klarheit in der Akte. Inzwischen hatte ich mich aber auch schon damit arrangiert, in den Vorruhestand versetzt zu werden. Schließlich hat es seit Juli 2010 kein konkretes Jobangebot gegeben. Mein Dienstherr bietet mir jetzt aber plötzlich - wie gesagt nach 1,5 Jahren das erste mal – einen konkreten Job an (per E-Mail, ohne Nennung des Dienstortes). Ich denke, das eigentliche Ziel des Dienstherrn ist es mir irgendwo (auch außerhalb meiner Heimatstadt) Arbeit zu geben, damit ich freiwillig kündige. Ich gehe davon aus, dass der neue Amtsarzt in Berlin bescheinigen soll, dass ich gesund bin und den Job annehmen kann.
Ich habe mich inzwischen nicht nur mit dem möglichen Vorruhestand arrangiert, sondern mich auch neu orientiert. Ich möchte kein Angebot des Dienstherrn annehmen müssen!
Wie erreiche ich aber jetzt mein Ziel: Vorruhestand wegen Dienstunfähigkeit ( die ja bereits bescheinigt war), damit ich eine Pension erhalte? Hätte ich keinen Einwand geschrieben, so wäre ja ich bereits seit September diesen Jahres im Vorruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit entsprechendem Pensionsanspruch. Ich möchte jetzt so tun, als hätte ich den Einwand nicht verfasst und natürlich auch keinen erneuten Amtsarzt Termin wahrnehmen.
Und warum muss ich überhaupt nach Berlin. An meinem Wohnort in Hamburg gibt es nicht nur diesen einen Arzt, der mich zuerst begutachtet hat und nun nicht mehr im Dienst ist.
Danke für eine Klärung.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.11.2011 | 18:46
Sehr geehrte Fragestellerin,
den Antrag auf Vorruhestand hatte ich auch nur deswegen erwähnt, weil ich nicht wusste, wie alt Sie sind.
Wenn Sie also nunmehr bereits ein ärztliches Gutachten hatten, das bescheinigt, dass Sie arbeitsunfähig sind, können Sie Ihren Einwand schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückziehen.
Durch die Rücknahme des Einwands würde das ursprünglich Gutachten Bestand haben und der Dienstherr wäre in der Beweispflicht zu sagen, warum eine erneute Untersuchung notwendig ist.
Gegen diese Anordnung der Untersuchung können Sie auch rechtlich vorgehen und dagegen Widerspruch/Klage einreichen (OVG NW, Beschluss vom 13.08.09 - 1 B 264/09 -; OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.01 - 4 S 5.01) mit der Begründung, dass sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung verändert hat und deswegen keine weitere Untersuchung benötigt wird.
Um also schnellstens in den Vorruhestand kommen zu können, sollten Sie schriftlich die Rücknahme Ihres Einwandes erklären und ebenfalls eine weitere Untersuchung ablehnen.
Der Antrag auf Vorruhestand kann dann notfalls auch mittels einer Klage durchgesetzt werden, wenn Ihnen das ärztliche Gutachten die Dienstunfähigkeit bescheinigt und Ihnen der Dienstherr keine anderweitige und gleichwertige Arbeit anbieten kann.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt an, da diese Plattform nur eine einmalige kostenlose Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt