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Hallo,
ich habe heute meine Arbeit aufgenommen und bin nach 1,5 Stunden aus dem Betrieb gegangen.
Mein Arbeitgeber eine Leihfirma meint nu dies wäre unerlaubtes verlassen vom Arbeitsplatz und der Vertrag wäre nicht zustandegekommen...
Ich habe mich im Betrieb einverständlich abgemeldet, war im Anschluss beim Arzt der mich Krankgeschrieben hat für 7 Tage... und bin dann direkt zur Leihfirma....
Hat das Sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältniss nun stattgefunden?
Die Krankenkasse muss ja ersatzweise einspringen sofern dies stattgefunden hat! Wenn mir der Arbeitgeber nun Kündigt, wie ist das mit dem Arbeitsamt?
Bin ich für die falls die Krankmeldung länger geht solange weiterhin im sozialversicherungspflichten Arbeitsverhältniss oder nicht? Also gilt diese Zeit bzw. wird diese angerechnet?
Benötige dringend einen Fachlichen Rat habe heute Mittag Termin bei der Leihfirma....
-- Einsatz geändert am 25.08.2011 10:47:26
Antwort geschrieben am 25.08.2011 11:16:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
Nürnberger Strasse 24, 63450 Hanau, Tel: 06181-6683 799, Fax: 06181-6683 800
Arbeitsrecht, Familienrecht, Handelsvertreterrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht
Bewertungen: 141
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Ihr Anliegen kann wie folgt beantwortet werden:
Ich gehe davon aus, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt. Unabhängig davon wird ein Arbeitsverhältnis mit Aufnahme der Tätigkeit begründet. Der Vertrag ist somit nach Ihren Schilderungen zustande gekommen.
Ein Arbeitnehmer darf nicht grundlos den Arbeitsplatz während der Arbeitszeit verlassen. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen. Eine sofortige Kündigung ist jedoch ohne vorherige Abmahnung in der Regel unwirksam.
In Ihrem Fall waren Sie jedoch arbeitsunfähig, eine Krankmeldung haben Sie zudem dem Arbeitgeber übermittelt. Somit muss aufgrund Ihrer Informationen davon ausgegangen werden, dass Sie nicht unberechtigt den Arbeitsplatz verlassen haben.
Sollten Sie sich jedoch noch in der Probezeit befinden, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen kündigen. Bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist besteht jedoch das Arbeitsverhältnis.
Ich rate Ihnen, im Termin Nichts zu unterzeichnen und lassen Sie sich für das weitere taktische Vorgehen anwaltlich vor Ort beraten.
Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau
Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.08.2011 11:37:18
Vielen Dank ersteinmal für die Ausführung...
Wie verhält sich das mit der Krankenkasse, diese muss in dem Fall ja einspringen.
Da ich mich in dieser Krankenzeit, laut Arbeitsagentur nicht Arbeitslos melden darf, gehe ich davon aus das die Krankenzeit wärend ich ja Krangeld erhalten werde als anrechnungszeit für den Arbeitslosensatz voll angerechnet wird, oder?
Ist die Kündigung mit einhaltung der Kündigungsfrist wirksam auch vor ende der Krankheit?
Vielen Dank ersteinmal für die Ausführung...
Wie verhält sich das mit der Krankenkasse, diese muss in dem Fall ja einspringen.
Da ich mich in dieser Krankenzeit, laut Arbeitsagentur nicht Arbeitslos melden darf, gehe ich davon aus das die Krankenzeit wärend ich ja Krangeld erhalten werde als anrechnungszeit für den Arbeitslosensatz voll angerechnet wird, oder?
Ist die Kündigung mit einhaltung der Kündigungsfrist wirksam auch vor ende der Krankheit?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.08.2011 11:52:32
Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, um Krankengeld zu beantragen. Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen besteht. Sollten Sie also in der fünften Woche noch krank sein und das Arbeitsverhältnis besteht fort, muss er Entgeltfortzahlung leisten.
Ihr Arbeitgeber kann auch während der Arbeitsunfähigkeit die Kündigung aussprechen. Die Kündigungsfrist läuft somit weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Glatzel, Rechtsanwalt
Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, um Krankengeld zu beantragen. Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen besteht. Sollten Sie also in der fünften Woche noch krank sein und das Arbeitsverhältnis besteht fort, muss er Entgeltfortzahlung leisten.
Ihr Arbeitgeber kann auch während der Arbeitsunfähigkeit die Kündigung aussprechen. Die Kündigungsfrist läuft somit weiter.
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