Vergangenen Donnerstag auf dem Rückweg von einer Feier geriet ich in den frühen Morgenstunden in Sekundenschlaf. Bei Fahrantritt fühlte ich mich nicht müde. Ich streifte die Leitplanke der Autobahn. Die ganze Seite an meinem BMW ist beschädigt. Der herbeigerufenen Polizei gegenüber machte ich keine Angaben zum Unfallhergang. Alkohol oder Drogen habe ich nicht konsumiert.
Bekannte machten mich darauf aufmerksam, dass es bei der Abwicklung des Schadens über die vollkaskoversicherung Probleme geben kann, da Sekundenschlaf als grob fahrlässig eingestuft wird. Andererseits ist mir inzwischen das Urteil des OLG Celle vom 13.12.2005 bekannt.
Wie sieht Ihre konkrete Erfahrung in der Abwicklung derartiger Schadensfälle bei meinem Versicherer aus?
Antwort geschrieben am 28.11.2010 17:54:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
Im Falle der Übermüdung am Steuer bzw. dem sog. Sekundenschlaf wird von der Rechtsprechung in der Regel eine grobe Fahrlässigkeit dann angenommen, wenn sich der Versicherungsnehmer über drohende Anzeichen einer Übermüdung hinwegsetzt (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1993, 102). Weiterhin hat der BGH mit Urteil vom 31.02.2007 (Az.: I ZR 166/04 ) festgestellt, dass der Vorwurf eines leichtfertigen Handelns nur dann begründet ist, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat. Bestanden keine Anzeichen einer Übermüdung, ist im Ergebnis eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen.
Überdies existiert nach dem Urteil des OLG Koblenz vom 12.01.2007 (SP 2007, 439) kein Erfahrungssatz dahingehend, dass jemand ohne vorherige Ermüdungsanzeichen am Steuer einschläft. Diese Ansicht ist allerdings nicht unumstritten. So vertreten beispielsweise das OLG Hamm (VersR 1998, 1276) und das OLG Frankfurt (NZV 1993, 32) die Auffassung, dass einem Einnicken am Steuer stets unübersehbare Anzeichen vorausgehen, deren Nichtbeachtung in der Regel grob fahrlässig sei. Sie werden gegenüber Ihrer Versicherung somit jedenfalls darlegen müssen, dass keine Anzeichen einer Übermüdung bestanden. Insofern kommt etwa der Nachweis eines vorherigen, ausreichenden Schlafs in Betracht oder z.B. der Nachweis, dass Sie erst kurz am Steuer Ihres Wagens saßen. Abgesehen hiervon werden Sie sich gegenüber dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ggf. mit Erfolg auf eine bis zum Unfallzeitpunkt unerkannte Schlafapnoe berufen können. Hierbei handelt es sich um eine Krankheit, bei der während des Schlafes kurze Atemstillstände einsetzen. Dieser Zustand ist, wenn er zum ersten Mal auftritt überraschend und nicht vorhersehbar. Für das Vorliegen der Schlafapnoe sind Sie beweispflichtig, so dass Sie hierüber von Ihren Arzt eine entsprechende Bestätigung vorlegen sollten.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
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