Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 10.01.2012 17:43:46

Am 2ten Weihnachtsfeiertag gearbeitet

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 795
Am 26.12.11 um 01:30 Uhr wurde ich von unserer Firmenzentrale angerufen, da in meiner Abteilung Feuerarlarm gemeldet wurde.(bin der Teamleiter)
Ich fuhr darauf hin zur Firma und arbeitete bis ca. 12h.
Meinem Stundenkonto wurden nur 2,5h gutgeschrieben, d.h. 7,5h waren "normale" Arbeitszeit.
Unsere Entgeltabrechnung begründet dies mir dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Gilt in diesem Fall nicht auch "§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung" ???

Gruss


Antwort geschrieben am 10.01.2012 18:11:42
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 582
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Ihre Rechtsauffassung ist grundsätzlich zutreffend.

Beim zweiten Weihnachtstag handelt es sich um einen gesetzlichen Feiertag, so dass § 11 Arbeitszeitgesetz anwendbar ist und ein Zuschlag für geleistete Feiertagsarbeit zu zahlen ist.

Insbesondere kann ich den Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht nachvollziehen.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt nämlich im Grundsatz, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber einen Lohn zahlen muss, auch wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet (insbesondere im Krankheitsfall). Dieses hat aber mit dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nichts zu tun.

Hier ist das Arbeitszeitgesetz anwendbar und insbesondere § 11 , wie von Ihnen bereits völlig richtig vermutet.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

91
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97774
beantwortete Fragen
20
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
2ten   Weihnachtsfeiertag   gearbeitet