Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema Führerscheinentzug.
Sehr geehrte Ratgebende,
mein Vater ist wegen einer Alzheimer Erkrankung nicht mehr in der Lage Auto zu fahren. Dies ist auch von mehreren Ärzten so bestätigt worden, teilweise auch schriftlich.
Versuche meinen Vater davon zu überzeugen, den Führerschein abzugeben, fruchteten nicht.
Ich habe von der Polizei den Rat erhalten, mich direkt an die Führerscheinstelle zu wenden. Ich möchte jedoch keinesfalls, dass mein Vater in einem "hellen Moment" (evtl. unter Hinzuziehung eines Anwalts o. ä.) herausbekommt, dass ich hier entsprechende Informationen weitergegeben habe, da dadurch unser Vertrauensverhältnis gefährdet wäre.
Welche Möglichkeit habe ich hier tätig zu werden, ohne dass mein Vater hiervon erfährt?
Mit freundlichen Grüßen
Ein Ratsuchender
Antwort geschrieben am 02.01.2011 11:03:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
die Behörde, die über die Eignung zur Fahrerlaubnis zu entscheiden hat, ist die Fahrerlaubnisbehörde.
Erst wenn diese davon Kenntnis erlangt, kann der Führerschein ggf. eingezogen werden.
Vielleicht sollten Sie, wenn Sie diese selbst nicht informieren möchten, einen Arzt dazu "überreden" diese Hinweise bei der Stelle anzuzeigen. Die Ärzte haben in dieser Hinsicht auch die Pflicht diese Tatsachen weiterzumelden, wenn die Besorgnis besteht, dass ohne dies erhebliche Schäden für den Patienten und für die Allgemeinheit entstehen würden.
Sie könnten natürlich der Fahrerlaubnisbehörde auch einen anonymen Hinweis geben.
Auch kann dies über die Haftpflichtversicherung des Autos passieren, die dieser Umstand interessieren dürfte und eventuell auch keine Zahlungen leistet, wenn es zu einem Unfall kommt, der auf der Krankheit beruht.
Die einzige offizielle Möglichkeit besteht aber über die Führerscheinstelle, die einen Text anordnen kann.
Präventiv sollten aber zunächst sämtliche Fahrzeugschlüssel von Ihnen "verlegt" werden, um Schäden zu vermeiden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.01.2011 11:40:44
Aus was ergibt sich die Pflicht der Ärzte diese Tatsache weiterzumelden? Einen Arzt sprach in nämlich darauf an, und dieser verwies auf seine Schweigepflicht.
Aus was ergibt sich die Pflicht der Ärzte diese Tatsache weiterzumelden? Einen Arzt sprach in nämlich darauf an, und dieser verwies auf seine Schweigepflicht.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.01.2011 12:00:45
Sehr geehrter Fragesteller,
dies folgt aus der Güterabwägungsprinzip und dem rechtfertigten Notstand des Arztes nach § 34 StGB, wenn das Interesse der Öffentlichkeit dem Schutzinteresse des Patienten überwiegt.
Hierbei muss der Arzt aber zunächst erfolglos probiert haben, den Patienten zu der gewünschten Handlung zu bewegen.
Der Arzt kann seine Schweigepflicht also damit wirksam durchbrechen, ohne sich strafbar zu machen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
dies folgt aus der Güterabwägungsprinzip und dem rechtfertigten Notstand des Arztes nach § 34 StGB, wenn das Interesse der Öffentlichkeit dem Schutzinteresse des Patienten überwiegt.
Hierbei muss der Arzt aber zunächst erfolglos probiert haben, den Patienten zu der gewünschten Handlung zu bewegen.
Der Arzt kann seine Schweigepflicht also damit wirksam durchbrechen, ohne sich strafbar zu machen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hoffmeyer direkt

