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Frage geschrieben am 29.09.2009 16:33:41

Altes Nebengebäude

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1230
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben mit unserem Hauskauf auch einen alten Stall mit gekauft.
Der Stall steht in der Grenze zum Nachbarn ist innen an der Seite die zum Nachbarn grenzt nass und die Wand müßte dringend saniert werden.
Da der Nachbar ständig Probleme macht möchten wir den Stall gern von einer Firma entfernen lassen damit auf dem Nachbargrundstück kein Schaden entsteht und einen Zaun aufstellen.

Ist das möglich oder brauchen wir einen Genehmigung dazu und der Nachbar wird sowieso dagegen sein, aber wie gesagt das Gebäude ist sehr in Mitleidenschaft gezogen.

Vieen Dank!

MfG

crossi




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Diese Antwort ist vom 29.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.09.2009 16:54:10
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Ganz grundsätzlich sind Sie zunächst als Eigentümer des Stallgebäudes frei, dieses entfernen zu lassen (und stattdessen dort einen Zaun entlang der Grenze zum Nachbarn zu errichten); eine Genehmigung brauchen Sie weder für den Abriss des Gebäudes noch für die Errichtung des Grenzzaunes.

Nach der für Sie geltenden Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), § 69 NBauO (Genehmigungsfreie Baumaßnahmen) gilt:

Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet oder in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden. Ohne Baugenehmigung dürfen weitere im Anhang aufgeführte Baumaßnahmen im Zusammenhang mit den dort genannten baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen durchgeführt werden.

Im Anhang 1 NBauO ist unter 6. folgendes enthalten (und damit genehmigungsfrei, siehe oben):

6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe

6.1 Einfriedungen bis 1,80 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 16, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

6.2 Stützmauern bis 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 16,

6.3 offene Einfriedungen ohne Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

6.4 Durchlässe und Brücken bis 5 m Lichtweite.

Damit dürfen Sie aller Voraussicht nach den von Ihnen angedachten Zaun derart errichten, wenn Sie sich an die oben genannten Voraussetzungen/Einschränkungen enthalten.

[...]

Ohne Baugenehmigung dürfen abgebrochen oder beseitigt werden

1. Gebäude, ausgenommen Hochhäuser,
2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
3. die im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen.

Wie gesagt, Sie benötigen weder für den Abriss des Stallgebäudes noch für die Errichtung des Zaunes (aller Voraussicht nach, siehe oben) eine Baugenehmigung.

Ihr Nachbar hat insofern keinerlei Rechte und kann sich nicht dagegen wehren.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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