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Altersteilzeit: Pauschaliertes Netto und ständige Mehrarbeit


22.11.2009 19:07 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Ich leiste seit Januar 2003 regelmäßig und täglich 45 Minuten ständige Mehrarbeit, die auf die gleiche Weise wie die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit entlohnt wird. Im Arbeitsvertrag sind die 45 Minuten jedoch nicht vertraglich vereinbart.

Mein Arbeitgeber bietet mir jetzt eine Altersteilzeitregelung nach TVöD an, wonach 83 Prozent vom pauschalierten Netto gezahlt werden. In einer ersten Berechnung wurde aber nur die Arbeitszeit aus dem Arbeitsvertrag zu Grunde gelegt, die ständige Mehrarbeit wurde nicht berücksichtigt.

Habe ich Anspruch darauf, dass auch die ständige Mehrarbeit in der Berechnung des pauschalierten Nettos berücksichtigt wird? Wie kann ich den Arbeitgeber dazu bringen, diese auch zu berücksichtigen (Gesetze, Urteile etc.)?

Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
Mehrarbeit
22.11.2009 | 19:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Für Mehrarbeit (Überstunden) erhalten Sie allenfalls bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen (> TVöD) einen gesonderten Ausgleich in Form von Zeitzuschlägen.

Bezüglich der Altersteilzeit erhält aber der derart beschäftigte Arbeitnehmer durchgehend 83 Prozent des Betrags, der mit der bisherigen Arbeitszeit - ohne Überstunden, die ja gesondert ausgeglichen werden müssen, siehe oben - unter durchschnittlichen Abzügen (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) erzielt wurde.
Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig.

Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war.

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Damit sind die Überstunden gemeint.

Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden

Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 23.11.2009 | 08:13

Vielen Dank für die Antwort. Eventuell helfen einige Hintergrundinformationen, um die Sache aufzuhellen und zu wenden.

Zum Hintergrund: Mein Arbeitsvertrag aus 1999 sah eine Wochenarbeitszeit von 32,5 Stunden vor. In 2000 wurde eine schriftliche Minderung der Arbeitszeit auf 27,5 Stunden vereinbart, um dann in 2003 mündlich wieder auf 31,25 Stunden aufzustocken. Auch in den Lohnabrechnungen seit 2003 wurden Überstunden nicht explizit genannt sondern es wurden alle Stunden (reguläre und die mündlich vereinbarte Mehrarbeit) en bloc mit der Bezeichung "Stundenlohn (Besitzstand)" verbucht.

Warum kann hier keine stillschweigende Vertragsänderung angenommen werden wie etwa im Urteil des LAG Hamm (Urteil vom 04. Mai 2006, Az.: 8 Sa 2046/05)?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.11.2009 | 12:16

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre weitere Mitteilung, die ich gerne wie folgt beantwortet:

Vor diesem Hintergrund sieht dieses natürlich anders aus, wenn es sich nicht um Überstunden sondern um vereinbarte Arbeitszeit dreht.

Insofern auch tatsächlich in den Lohnabrechnungen derartige (reguläre und die mündlich vereinbarten) Stunden verbucht worden sind, so sind sie dann auch entsprechend mit in die Berechnung mit einzubeziehen.

Ich hoffe, damit Ihre Rückfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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