Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 14.03.2011 11:02:20

Alternativ-Formulierung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 778
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Habe nach der Beendigung meines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis erhalten. Die Formulierungen sind etwas anders als gewohnt, daher meine Frage. Der Arbeitgeber hat meine Leistungen wie folgt bewertet: Frau XY konnte die an sie gestellten Anforderungen stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllen. Frage: Ist diese Beurteilung zweifelsfrei eine gute Beurteilung, oder gibt es wegen der gewählten Formulierung Zweifel an der Leistung des Mitarbeiters?


Antwort geschrieben am 14.03.2011 12:35:41
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Bei der von Ihnen zitierten Leistungsbewertung handelt es sich nach der üblichen Notenskala um eine Bewertung mit "gut"; vgl. z.B. LAG Hamm, Urteil 13.02.1992, Az.: 4 Sa 1077/91.

Zweifel an der Leistung des Mitarbeiters bestehen hier nicht, da es sich um eine gängige Standardformulierung handelt.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89

www.so-geht-recht.de
www.rechtsanwalt-ennepetal.com

www.erbrecht-ennepetal.de
www.mietrecht-ennepetal.de
www.verkehrsrecht-ennepetal.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.03.2011 13:05:44

Zweifelsfrei ist die Formulierung "stets zur unserer vollen Zufriedenheit" die Bewertung guter Arbeitsleistungen. Unklar war mir jedoch, ob sich wegen der Wortwahl "KONNTE die an sie gestellten Anforderungen stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllen" anstelle der üblicherweise verwendeten Formulierung "HAT die an sie gestellten Anforderungen stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt" eine zusätzliche Verklausulierung dahinter verbirgt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.03.2011 13:28:11

Sehr geehrter Fragestellerin,

es gibt keinen Grund, zwischen diesen beiden Formulierungen eine Unterscheidung zu machen. Beide Formulierungen sind üblich, ebenso wie noch alternativ "Sie arbeitete stets zu unserer vollen Zufriedenheit". Maßgeblich an der Formulierung ist ausschließlich die Angabe "stets zu unserer vollen Zufriedenheit".

Eine Verklausulierung zwischen "konnte" und "hat" ist mir in meiner Praxis noch nicht bekannt geworden, wird in der gängigen Literatur nicht erwähnt und dürfte auch sicherlich nicht von einem Leser des Zeugnisses angenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Alternativ-Formulierung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-03-14
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Matthes direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

91
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97774
beantwortete Fragen
20
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Alternativ-Formulierung