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Guten Tag,
wir sind an einem Hof interessiert, der demnächst zwangsversteigert wird. Im Grundbuch ist ein vorrangiges Altenteil in Abteilung II eingetragen, welches bestehen bleibt. Dieses gilt den Eltern des Mannes, dem einst der Hof übergeben wurde und gegen den nun vollstreckt wird.
Der Text lautet wie folgt:
"Der Übernehmer verpflichtet sich, zugunsten des Übergebers und dessen Ehefrau, der Erschienenen zu x) als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB nachstehende Einsitz- und Auszugsleistungen lebenslänglich zu gewähren:
1. Einsitz im Haus xxxxxxxx und zwar [... Aufzählung der Räumlichkeiten].
2. Mitbenutzung aller sanitären und technischen Anlagen sowie aller gemeinschaftlichen Einrichtungen des Hauses, einschließlich [...].
3. Zurverfügungstellung der erforderlichen Keller- und Vorratsräume für die Aufbewahrung [...].
4. Freier Zugang zu allen Räumen des Hauses, des Hofes und der Grundstücke mit Ausnahme der privaten Räume des Übernehmers und das Recht, jederzeit ungehindert in der Einsitzwohnung Besuch zu empfangen.
5. Beköstigung am gemeinschaftlichen Tisch des Übernehmers. Die Speisen und Getränke sind in einem ausreichenden und bekömmlichen Zustand zu verabreichen. Im Bedarfsfall ist auch Diätkost zu gewähren. Im Krankheitsfall sind die Speisen und Getränke in der Einsitzwohnung aufzutragen. Anstelle der Beköstigung am gemeinschaftlichen Tisch können die Berechtigten jederzeit die Lieferung nachstehender Naturalien verlangen:
jährlich 3 Zentner verlesene Speisekartoffeln, Obst und Gemüse nach Bedarf aus den eigenen Erzeugnissen. Die Berechtigten können diese von den Grundstücken und aus den Vorräten selbst entnehmen
wöchentlich 15 Eier
täglich 1 Liter frische Vollmilch
Die Berechtigten führen derzeit einen eigenen Haushalt. Sie verpflichten sich, diesen solange fortzuführen, solange dies ihr Gesundheitszustand erlaubt.
6. Heizung, Beleuchtung, Instandhaltung und Reinigung der Einsitzräume. Die Reinigung jedoch nur, soweit die Berechtigten selbst hierzu nicht mehr in der Lage sind.
7. Instandhaltung und Reinigung von Kleidung und Wäsche, soweit die Berechtigten selbst hierzu nicht mehr in der Lage sind.
8. Pflege und Wartung in alten und kranken Tagen, soweit dies in der Einsitzwohnung möglich und eine Unterbringung in einem Krankenhaus, Alten- bzw. Pflegeheim nicht erforderlich ist. Diese Leistung ist nur als Dienst- bzw. Sachleistung, nicht jedoch als Geldleistung vom Übernehmer zu erbringen.
9. Ein monatlicher Bargeldbetrag in Höhe von xxx,- zahlbar bis zum x. eines jedes Monats im Voraus auf das Konto der Übergebereheleute.
Der Jahreswert des Einsitzes wird mit xxx,- und der des Auszuges ohne Bargeld mit xxx,- angegeben.
Das Einsitz- und Auszugsrecht soll im Grundbuch zur Sicherstellung eingetragen werden und zwar das Einsitzrecht lediglich auf dem Hausgrundstück und das Auszugsrecht auf dem gesamten in der Gemarkung xxx befindlichen Grundbesitz."
Rechtlich stellen sich uns folgende Fragen:
- Inwiefern würde uns als Ersteigerer das Altenteil betreffen? Geht es über das Wohnrecht hinaus, so dass auch wir für monatliche Bargeldleistungen oder gar Pflege (Punkte5-9) verpflichtet wären oder bezieht sich dies nur auf den Sohn, als ursprünglichen Übernehmer?
- Wir sind an einer gemeinsamen Lösung mit dem Sohn und seinen Eltern interessiert, möchten uns aber natürlich vorher gegen andere Leistungen absichern, sofern wir verpflichtet wären. Könnte man dies vor der Versteigerung vertraglich regeln? Wäre dafür eine notarielle Bezeugung vonnöten?
Vielen Dank im Voraus,
mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 11.01.2012 13:59:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 301
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Anders als bei anderen Rechten besteht beim Altenteil die Besonderheit, dass es in der Zwangsversteigerung bestehen bleibt.
Hierzu verweise ich auf § 9 EGZVG
(1) Soweit ein nach Landesgesetz begründetes Recht an einem Grundstücke, das nicht in einer Hypothek besteht, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung nicht bedarf oder soweit eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen ist, bleibt das Recht nach Maßgabe des Landesgesetzes von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
(2) Das Erlöschen eines solchen Rechtes ist auf Verlangen eines Beteiligten als Versteigerungsbedingung zu bestimmen, wenn durch das Fortbestehen ein dem Rechte vorgehendes oder gleichstehendes Recht des Beteiligten beeinträchtigt werden würde; die Zustimmung eines anderen Beteiligten ist nicht erforderlich.
Es ist also so, dass Sie das Altenteilrecht übernehmen müssen, wenn nicht beantragt wird, dass dieses Recht erlöschen soll (vgl. § 9 Absatz 2 EGZVG, s.o.).
Frage 2:
Vertraglich könnte dies zwischen allen Beteiligten geregelt werden, auch der/die Altenteilsberechtigte müsste also zustimmen.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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Tel: 08054-9233
Fax: 08054-9234
ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.01.2012 14:22:45
Vielen Dank für die rasche Antwort!
Also gilt der Ersteigerer wie der "Übernehmer" (laut Vertrag) und muss auch Geldzahlungen usw. (Punkte 5-9) übernehmen?
Zeitlich wird es leider für eine genaue anwaltliche Durchsicht und vertragliche Regelung bis zum ersten Termin (17.1.) zu eng. Es ist in Anbetracht aller Umstände aber davon auszugehen, dass im ersten Termin kein Zuschlag erteilt wird und dann mehr Zeit gegeben ist, gerne komme ich dann auf Sie zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die rasche Antwort!
Also gilt der Ersteigerer wie der "Übernehmer" (laut Vertrag) und muss auch Geldzahlungen usw. (Punkte 5-9) übernehmen?
Zeitlich wird es leider für eine genaue anwaltliche Durchsicht und vertragliche Regelung bis zum ersten Termin (17.1.) zu eng. Es ist in Anbetracht aller Umstände aber davon auszugehen, dass im ersten Termin kein Zuschlag erteilt wird und dann mehr Zeit gegeben ist, gerne komme ich dann auf Sie zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.01.2012 16:00:35
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Alles das, was grundbuchbuchrechtlich eingetragen (= dinglich gesichert) ist, müsste als Altenteilregelegung übernommen werden.
Nur dann aber nicht, wenn das Erlöschen beantragt wurde.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Alles das, was grundbuchbuchrechtlich eingetragen (= dinglich gesichert) ist, müsste als Altenteilregelegung übernommen werden.
Nur dann aber nicht, wenn das Erlöschen beantragt wurde.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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