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Frage geschrieben am 23.07.2010 14:09:07

Altenpflege - Ausbildung stammt aus DDR - nun keine Erlaubnis mehr?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1816
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Ausbildung.
Sehr geehrte Damen und Herren,,

im Auftrag einer Bekannten wende ich mich an Sie mit folgendem Sachverhalt:

Meine Bekannte hatte in der ehem. DDR ihre Altenpflege-Asbildung abgeschlossen und mehrere Jahre als Altenpflegerin gearbeitet. Nun, nach der Wende, ist sie in Bayern wohnhaft - sie meint, dass sie keine Erlaubnis mehr hätte, als Altenpflegerin zu arbeiten.

Ist das richtig? - Wenn ja, gibt es dennoch Möglichkeiten, wieder als Altenpflegerin arbeiten zu können?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Koffmane


Antwort geschrieben am 23.07.2010 14:48:19
Rechtsanwalt Jochen Bauer
Sanderstraße 4a, 97070 Würzburg, Tel: 0931/26082760, Fax: 0931/26082770
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Die Berufsbezeichnung Altenpfleger bzw. Altenpflegerin darf nur derjenige führen, der eine entsprechende Erlaubnis hierzu erworben hat. Eine Erlaubnis hierzu erhält man, wenn, neben weiteren Voraussetzungen, die durch Gesetz vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Da dies auf Personen, die vor Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes eine entsprechende Ausbildung absolviert und im Altenpflegebereich gearbeitet haben, nicht zutreffen kann, wurden Übergangsvorschriften erlassen. Diese finden sich in den §§ 29 ff. AltPfG. Dabei stellt § 29 AltPflG klar, daß eine „vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegerin oder staatlich anerkannter Altenpfleger" als Erlaubnis gilt. § 30 AltPflG konkretisiert dies und führt aus: „Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften die staatliche Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt oder schulrechtlich genehmigt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung nicht zurückgezogen wird."

Erfaßt von diesen Übergangsvorschriften werden letztlich also auch Personen aus der ehemaligen DDR. Dort waren die Berufe der Altenpflege nicht staatlich geregelt. Die Kirchen führten entsprechende Ausbildungen durch, jedoch ohne staatliche Anerkennung. Letztlich wurden, im Zuge der Beitrittsgespräche, mehrere kirchliche Ausbildungsstätten als staatlich anerkannte Fachschulen in das Fachschulregister aufgenommen; auf diesem Wege gelten sie nun über den Einigungsvertrag als nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung im Sinne von § 30 AltPflG.

Somit müßte Ihre Bekannte bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Anerkennung beantragen. Sollten keine Gründe gegen die Erteilung der Anerkennung vorliegen, müßte Ihrer Bekannten diese Anerkennung erteilt werden; somit dürfte sie wieder als Altenpflegerin arbeiten.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.07.2010 14:55:40

Sehr geehrter Herr Bauer,

welche Umstände könnten eine solche Anerkennung verhindern?

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Koffmane
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.07.2010 15:00:53

Sehr geehrter Fragesteller,

zum einen muß natürlich eine Ausbildung in der DDR bei einer der anerkannten kirchlichen Stellen stattgefunden haben. Befindet sich die Ausbildungsstelle Ihrer Bekannten nicht darunter, erfolgt auch keine Anerkennung als staatliche Ausbildungsstätte, weshalb Ihrer Bekannten auch nicht die Erlaubnis zur Führung des Titels „Altenpflegerin" erteilt werden kann.
Zum anderen regelt das Altenpflegegesetz weitere Voraussetzungen: nach § 2 AltPflG ist die Erlaubnis (nur dann) zu erteilen, wenn
„1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."

Mit freundlichen Grüßen

Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)


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