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Alteigentümer verweigert Nachzahlungsbeitrag


07.05.2011 13:10 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel


| in unter 1 Stunde

Wir haben von unserer Hausverwaltung ein Schreiben erhalten, in dem wir aufgefordert werden den Nachzahlungsbetrag in Höhe 774,81 vom Alteigentümer zu bezahlen. Grund: Alteigenütmer verweigert die Zahlung des Nachzahlungsbetrages.

Sachverhalt: Noterieller Kaufvertrag über die Eigentumswohung am 17.05.2010. Übergabetermin lt. §7 des Kaufvertrages ist der 01.07.2010. Unserer Meinung nach muss der Verkäufer alle Kosten bis zum Übergangstermin bezahlen auch die Nachberechnungen.

Lt. Schreiben von unserer Hausverwaltung müssen wir die Kosten bezahlen da wir zum Zeitpunkt der Eingetümerversammlung 2010 Eigentümer waren. Ebenso der Hinweis von der HV: Das wir die Kosten gegenüber dem Verkäufer je nach Vereinbarung geltend machen können. Müssen wir die Kosten tatsächlich erstmal bezahlen? Was muss konkret im Notarkaufvertrag stehen, damit wir Ansprüche gegenüber dem Verkäufer stellen können? Wir haben hinsichtlich Nachberechnungen nichts gefunden.




Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
verweigert
07.05.2011 | 13:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Haftung des Erwerbers einer Wohnung für Beitragszahlungen an die Gemeinschaft der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, d.h. die Eintragung ins Grundbuch, entscheidend. Demzufolge haftet der Erwerber nicht für die bei seinem Erwerb bereits fälligen Beitragsschulden. Diese sind bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich Sache des Voreigentümer, also Ihres Verkäufers.

Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet kraft Gesetzes grundsätzlich auch nicht für Wohngeldrückstände des Voreigentümers. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Wohnungseigentümer eine dahingehende Vereinbarung - also eine Einstandspflicht für Wohngeldrückstände -getroffen haben, die als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen sein müsste. Dies müssten Sie also überprüfen. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht , haften Sie also auch nicht für die Rückstände Ihres Vorgängers.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Für weiteren Beratungsbedarf stehe ich Ihnen nach gesonderter Vereinbarung gern zur Verfügung.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

Nachfrage vom Fragesteller 08.05.2011 | 18:13

Der Verkäufer hat das monatliche Wohngeld bis zu seinem Auszugstermin 30.06.2010. Es handelt sich nicht um Wohngeldrückstände.

Die Kosten von 774,81 sind nach Berechnung der Hausverwaltung eine Nachberechung der Betriebskosten für den Zeitraum 01.01.10 bis 30.06.2010, der Zeitraum also der vom Alteigentümer zu verantworten ist.

Ab 01.07.2010 stehen wir im Grundbuch. Für den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010 hat sich nach der Abrechnung der Betriebskosten ein Guthaben zu unseren Gunsten ergeben. Ein Vereinbarung hinsichtlich Einstandspflicht für Wohngeldrückstände haben wir nicht, ebenso wurde im Kaufvertrag auch nichts gesondert hinsicht Abrechnungsspitzen vereinbart.

Ebenso waren wir im April 2011 auf der Eigentümerversammlung und haben den Wirtschaftsplan 2010 zugestimmt. Allerdings hat die Hausverwaltung die Kosten vom Alteigentümer auf der Versammlung separat ausgewiesen.

Da der Alteigentümer sich weigert die Nachberechnung der Betriebskosten für seinen Zeitraum zu bezahlen, fordert die Hausverwaltung den Betrag von 774,81 von uns.

Wir bitten um Auskunft, ob wir tatsächlich für die Nachberechnung der Betriebskosten vom Alteigentümer aufkommen müssen bzw. ob wir die Forderung der Hausverwaltung begleichen müssen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.05.2011 | 20:38

Wie ich Ihnen in meiner Antwort bereits mitteilte, müssen Sie die Nachzahlung der Betriebskosten für die Zeit vor Eintragung ins Grundbuch nicht ausgleichen,sofern die WEG nicht eine im Grundbuch eingetragene Regelung getroffen hat, wonach für Rückstände eines Rechtsvorgängers gehaftet wird.

Da dies offenbar nicht der Fall ist, müssen Sie nicht zahlen, vielmehr muss die WEG ( vertreten durch die Hausverwaltung ) den Alteigentümer in Anspruch nehmen.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Kiel

352 Bewertungen
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