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Frage geschrieben am 03.02.2011 17:03:28

Als Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1660
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 92 weitere Antworten zum Thema Verkäufer.
Hallo,
wir haben über unseren OnlineShop einen Artikel eingestellt, der aus Versehen statt 309,00 € mit 0,00 € ausgewiesen wurde.
Jetzt hat ein Kunde den Artikel für 0,00 € gekauft und einen anderen Artikel im Shop für 15,00 €. Kd. bekam ein automatische E-Mail vom System mit der Info den Betrag zu überweisen. 1x den Artikel mit 0,00 € und einmal den Artikel mit 15,00 €. Kd. hat auch diese 15,00 € überwiesen. Artikel wurde aber noch nicht ausgeliefert, denn es
Ist es machbar als Verkäufer vom Vertrag zurück zutreten von den einen Artikel der aus Versehen mit 0,00 € eingestellt wurde. Wenn ja, wie geht der Rücktritt vor sich bzw. wie formuliert man ein solches Schreiben damit der Rücktritt auch wirksam wird. Der Artikel wurde auch sofort korrigiert im Shop auf die 309,00 €
Danke im Voraus


Antwort geschrieben am 03.02.2011 18:07:11
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte Ihnen diese unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Hier ist ein sogenannter Erklärungsirrtum durch Vertippen gegeben. Denn Sie erklärten, der Kaufpreis betrage 0,00 EUR, beabsichtigten aber einen Kaufpreis in Höhe von 309,– EUR anzugeben.

Sie können den geschlossenen Kaufvertrag nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten.

Die Anfechtungserklärung müssen Sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, abgeben, sobald Sie den Anfechtungsgrund (hier den falschen Kaufpreis) erkannt haben.
Ich empfehle Ihnen zu Beweiszwecken, die Anfechtung schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu erklären. Ihr Schreiben sollte die Erklärung enthalten, dass Sie den (genau zu bezeichnenden Kaufvertrag) anfechten, da Sie sich beim Einstellen des Angebots vertippten.

Ich hoffe Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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