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Frage geschrieben am 14.03.2010 12:53:39

Als Sicherheit Büroschlüssel für ausstehende Gehälter

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1527
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,
mein Arbeitgeber bis 2006 hatte Zahlungsschwierigkeiten,
so das sich eine beträchtlicher Rückstand aufgebaut hatte.
Ich suchte einen neuen Arbeitgeber und kündigte Frisgemäß.
Aufgrund mehrjähriger guter Zusammenarbeit und in der Hoffnung
schneller Verbesserung der Auftragslage durften ich und ein weiterer Mitarbeiter den Büroschlüssel vorläufig behalten.
Sicher war es auch Eigennutz des Chefs unserer kleinen Firma.
Ich habe es als eine \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Sicherheit\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" oder Faustpfand für die ausstehenden Lohnzahlungen.
Jetzt 2010 verlangt mein ehemaliger Arbeitgeber den Schlüssel
zurück.
Die offenen Forderungen wurden bisher nur unzureichend erfüllt. Letzte Zahlung war Mai 2007.
Da mir der Schlüssel als Sicherheit oder Faustpfand galt,
gab es seit Dez. 2007 von mir keine Mahnung mehr.
Die Verjährungsfrist sollte ja durch eine Sicherheit
unterbrochen sein. Gefahr in Verzug sollte nach drei Jahren
ebenfalls für die Schlüsselrückgabe nicht mehr relevant sein.

Ist dieser Weg durchsetzbar, wenn nicht wie soll ich mich dann verhalten?

Mit freundlichen Grüßen

Heinz


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich steht einem Arbeitnehmer auch im Falle von Lohnrückständen kein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsmitteln, wozu aus meiner Sicht auch der Büroschlüssel zählt zu.

Im Übrigen hindert eine solche Zurückbehaltung auch nicht die Verjährung der Lohnansprüche.

Dies gilt auch für eine außergerichtliche Mahnung. Auch diese hindert -entgegen einem leider weit verbreiteten Irrglauben – den Eintritt der Verjährung nicht.

Der Eintritt der Verjährung wird vielmehr lediglich durch die in § 204 BGB abschließend aufgezählten Rechtshandlungen gehemmt.

Ich empfehle Ihnen daher, Ihre Ansprüche so schnell wie möglich, beispielsweise durch ein gerichtliches Mahnverfahren, titulieren zu lassen. Dies ist relativ kostengünstig und hindert die Verjährung. Im Übrigen können Sie aus einem solchen Titel auch die Zwangsvollstreckung betreiben, was im Falle weiterer Nichtzahlung so langsam auch angebracht wäre.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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Als Sicherheit Büroschlüssel für ausstehende Gehälter | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-16
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