Zusätzlich zu meinem Nagelstudio möchte ich nun immer in 2-3 rechtlich eigenständigen Friseursalons (die ausgebildete Meister sind) meine Dienstleistung dem Salon anbieten. Dies kann Nageldesign sein (was unproblematisch ist), aber auch Haare schneiden.
Ich würde also nicht in meinem Auftrag die Haare meiner Kunden schneiden(daszu müsste ich in die Handwerksrolle eingetragen sein), sondern ich schneide im Auftrag des Salons, im Salon eines Meisters, dessen Kunden die Haare. Die Kunden haben ganz normal beim Friseursalon einen Termin vereinbart und bezahlen auch ganz normal an den Salon fürs Haare schneiden. Ich erhalte von diesem Geld nichts. Ich bin quasi nur "Dienstleister" für den Salon, der für den Salon die Haare schneidet.
Am Ende des Monats, stelle ich dem jeweiligen Salon dann einfach nur meine Dienstleistung (geleistete Arbeit, sprich Arbeitszeit) netto + Mwst in Rechnung!
Ist das rechtlich so möglich, oder wird hier wieder was von Eintragung in die Handwerksrolle kommen, weil ich Haare schneide?
Antwort geschrieben am 21.10.2011 15:32:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 90
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 90
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
"Ist das rechtlich so möglich, oder wird hier wieder was von Eintragung in die Handwerksrolle kommen, weil ich Haare schneide?"
Meines Erachtens werden Sie die Eintragung bei dieser Konstellation benötigen.
Wenn der Friseur Sie nicht als Arbeitnehmer einstellt, sind Sie Selbständiger.
Die Ausübung eines Selbständigen Friseurhandwerkes bedarf als zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A Nr. 38 HWO) grundsätzlich (§ 1 Abs. 1 HWO) der Eintragung in die Handwerksrolle.
Ausnahmen (§ 1 Abs. 2 HWO) sind nicht wesentliche Tätigkeiten. Nach Nr. 1 z.B. würden Sie Lehrlingsarbeit (3 Monate Ausbildung) übernehmen. Ich gehe davon aus, dass Sie dies nicht meinten.
Sie könnten ohne Meisterprüfung nach § 8 HWO eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.
Wenn Sie vortragen, dass Sie die Friseurtätigkeit gegenüber Ihrem Haupterwerb in untergeordneter Weise und beschränkt auf die Ausübung in einem Meisterbetrieb durchführen, sollte der Ausnahme nichts im Wege stehen.
Zudem können Sie jahrlange Berufserfahrung nachweisen.
Die Ausnahmebewilligung ist zu gewähren (§ 8 Asb. 1 Satz 3 HWO), wenn Sie einmal die Prüfung eines Fortbildungskurses, der sich auf eine Rechtsverordnung nach § 42 HWO oder § 53 BBiG (Berufsbildungsgesetz) stützt, erfolgreich bestanden haben.
Eine andere Möglichkeit wäre, eine monatsweise geringfügige Beschäftigung in diesen Friseurläden. Aber lassen Sie Vorsicht walten hinsichtlich des Umsatzes Ihres Haupterwerbes im Verhältnis zu dem dann erfolgenden "Nebenerwerb".
-------------------------------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
Strehlener Straße 12
01069 Dresden
Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901
service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Tautorus direkt

