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Frage geschrieben am 20.01.2011 19:42:50

Als Beamter bei Diebstahl erwischt

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1797
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema Diebstahl.
Ich bin als Zollbeamter (Fahndung) beim Ladendiebstahl, Warenwert knapp 13,-€ erwischt worden.
Ich bin nicht vorbestraft, dies war mein erstes Vergehen. Ich habe 100,- € Vertragsstrafe im Laden gezahlt und 3 Monate Hausverbot.
Meine Frage: Wird mein Dienstherr hiervon erfahren?


Antwort geschrieben am 20.01.2011 20:09:25
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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Sehr geehrter Fragesteller,

gem. § 15 MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) hat das Gericht und die Staatsanwaltschaft in Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen den Erlass und den Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dem Dienstherrn mitzuteilen.

Da idR die Läden Strafanzeige stellen kommt es zu einem Ermittlungsverfahren. Dabei sollten Sie bei Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen Ihren Beamtenstatus bzw dass Sie im öffentlichen Dienst arbeiten niemals erwähnen. Machen Sie am Besten dazu keine Angaben. Grundsätzlich gilt: Ohne Einsicht in die Ermittlungsakte keine Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Damit es jedoch gar nicht erst zu einer Anklageschrift oder einem Strafbefehl kommt, sollte Ihr vorrangiges Ziel die Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Geldzahlung sein. Dazu rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen, da dieser Akteneinsicht nehmen und den Staatsanwalt eher von der Einstellung des Verfahrens überzeugen kann.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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