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Frage geschrieben am 27.12.2010 23:16:37

Als Österreicher Strafantrag gegen deutsche Firma stellen?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1193
Ich bin Österreicher, die Firma die ich anzeigen möchte hat ihren Sitz in Hamburg. Sie betreibt eine große Internetplattform zur Partnervermittlung.

Die AGB sehen eine 8-wöchige Kündigungsfrist vor. Unter Berücksichtigung von
1) dem § 627 BGB
2) sowie der Auslegung des BGH vom 01.02.1989 - IVa ZR 354/87
( beides unter http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=69081 näher erklärt )
gehe ich jedoch davon aus, dass diese Kündigungsfrist unwirksam ist, da ich jederzeit fristlos kündigen kann.

Ich habe ca. 3 Wochen zu spät meinen Vertrag gekündigt. Dass die Kündigungsfrist 8 Wochen beträgt war mir neu. Auch bilde ich mir ein, dass ich bei Vertragsabschluss etwas von 6 Wochen gelesen habe, aber da bin ich mir nicht sicher.

Auf mein Kündigungsersuchen hin teilte mir die Agentur mit, dass wegen meiner Verspätung der Vertrag einmalig um nochmal 1 Jahr verlängert wird. Das würde für mich nochmals fast 500 Euro unnötiger Ausgaben bedeuten, da ich mit der Vermittlung unzufrieden bin weil sie mir nix bringt.

Meiner Meinung nach handelt es sich hier um Betrug durch Vortäuschen einer falschen Rechtslage. Weiters legen Internetrecherchen nahe, dass die Agentur von dem besagten BGH-Urteil Kenntnis hat. Eine Kündigungsfrist von 8 Wochen ist meines Erachtens nach nicht einzusehen und der einzige Zweck dieser Regelung kann es doch nur sein, Leute wie mich gegen Ihren Willen um fast 500 Euro zu erleichtern. Das kann jedoch nur funktionieren, wenn der Abonnent von seinen Rechten nicht weiß. Laut § 627 BGB liegt hier ein Vertrauensverhältnis vor und ich hätte von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht informiert werden müssen (das ist vielleicht nur meine persönliche Auslegung.) Die Agentur handelt offenbar mit Vorsatz.

1. Kann es sich in diesem Fall um einen strafrechtlich relevanten Betrug handeln?
2. Wenn ja, wie kann ich als Österreicher Strafantrag gegen ein deutsches Unternehmen stellen?
3. Welche Chancen schätzen Sie für das Verfahren?
4. Wäre im Fall einer Verurteilung die Agentur dazu verpflichtet, bereits abgezockten Kunden von sich aus Geld zurückzuzahlen?
5. Kommen im Fall eines Strafantrages Kosten auf mich zu?
6. Kann ich in meinem Strafantrag auch gleich eine Reihe anderer Firmen anzeigen, die im selben Business arbeiten und genau gleich vorgehen (gleiche Software, gleiches oder zumindest sehr ähnliches Geschäftsmodell), obwohl ich nicht geschädigt bin?
7. Kann ich im Fall einer Verurteilung das Beratungshonorar, dass ich für die Beantwortung dieser Fragen ausgegeben habe, von der Agentur zurückverlangen?
8. Muss ich sonst noch etwas beachten?

Ich bin mir bewusst, dass auch wenn ich keine Strafanzeige stellen kann oder mich aus anderen Gründen dagegen entscheide, es mich nicht verpflichtet, den Forderungen der Agentur nachzukommen.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 27.12.2010 23:44:24
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrter Ratsuchender,

in Anfragen möchte ich einsatzbedingt wie folgt beantworten:

1. Ja, der Anfangsverdacht besteht; die Ermittungen müssen aufgenommen werden.
2. Sinnvollerweise bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Schriftform
3. Das lässt sich ohne Kenntnis aller Umstände nur mit 50:50 einschätzen.
4. Nein. Das Strafverfahren ist von der zivilrechtlichen Rückforderung getrennt zu bewerten.
5. Sofern Sie den Strafantrag selbst stellen, nein.
6. Ja, das ist möglich.
7. Nein, siehe Punkt 4.
8. Die möglichen Beweismittel sollten mit dem Strafantrag zur Verfügung gestellt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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