Sachverhalt : eBay Transaktionen
Allgemeine Frage :
Wenn ich über das Auktionshaus Ebay einen Verkauf tätige als Privatperson hat der Käufer keine Möglichkeit eines Rücktrittes vom Kaufvertrag. Nach Auktionende hat der Käufer 4 Tage Zeit von Ebay aus, die Summe zu bezahlen. Zahlt er diese nicht, kann ich als Verkäufer einen Fall wegen eines nicht bezahlten Artikels eröffnen. Zahlt er in den weiteren 4 Tage nicht, kann ich den Fall schließen und erhalte meine Verkaufsgebühr an Ebay wieder gutgeschrieben. Der Käufer erhält eine Email das er eine Verwarnung erhalten hat.
Meine Frage : In der Vergangenheit haben ziemlich viele Käufer nicht bezahlt, Beträge zwischen 1 Euro- 15 Euro. Meiner Auffassung nach ist ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Ebay teilt dem Käufer nach Erteilung der Verwarnung mit, dass er nicht mehr verpflichtet ist den Artikel zu kaufen! Steht Ebay über dem Deutschen Gesetzbuch?
Kann ich nun gerichtlich gegen den Käufer vorgehen, auch wenn er eine Verwarnung erhalten hat? Der Kaufvertrag ist doch hier noch gültig oder? Wie hoch darf ich die Mahngebühr und Bearbeitungsgebühr ansetzen für eine außergerichtliche Tätigkeit ohne Anwalt und darf diese auch in Form einer Email erfolgen? Kann hier dann Mahnbescheid bei Nicht-Zahlung beantragt werden ohne das ich Angst haben muss zu verlieren. Welche Kosten im gesetzlichen Rahmen darf ich hier veranschlagen um Gewinn machen zu können?
Weitere Frage : Wenn jemand einen Artikel bei mir gekauft hat, und diesen wie oben nicht geschildert bezahlt hat, kann ich diese Forderung in meinem Namen an eine andere Person verkaufen oder abtreten, so dass dieser die Forderung in seinem Namen dann geltend macht. Also durch eine Abtretungsvollmacht. Ich bitte um präzise Antwort.
Leider ist es mir nicht möglich, mehr als 25 Euro auszuloben.
Antwort geschrieben am 05.08.2011 23:33:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 629
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 629
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
1.
Durch die Abgabe des Höchstgebotes kommt ein Kaufvertrag zustande, der den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache verpflichtet.
2.
Der Anspruch auf Vertragserfüllung kann gerichtlich durchgesetzt werden.
3.
Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen nur in der Höhe geltend gemacht werden, wie sie auch enstanden sind. Üblich sind 3 bis 5 EUR. Für eine Mahnung per E-Mail halte ich Bearbeitungsgebühren nicht für gerechtfertigt. Diese dienen nicht der Gewinnerzielung.
4.
Den Kaufpreis können Sie, da er nur Zug im Zug mit Übergabe der Kaufsache fällig wird, nur im Klageverfahren geltend machen, nicht im Mahnverfahren.
5.
Selbstverständlich können Sie Ihren Anspruch auf Kaufpreiszahlung an einen Dritten abtreten. Dieser ist dann aktivlegitimiert, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206
24-Stunden-Notfall-FreeCall: 0800 365 7324
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
Mietrecht - Familienrecht - Internetrecht - Verkehrsrecht
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 05.08.2011 23:36:24
Korrektur: Natürlich wird der Kaufpreis nicht Zug *im* Zug geschuldet, sondern Zug *um* Zug gegen Übergabe der Kaufsache.
Korrektur: Natürlich wird der Kaufpreis nicht Zug *im* Zug geschuldet, sondern Zug *um* Zug gegen Übergabe der Kaufsache.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.08.2011 00:09:08
Hallo,
ich habe zum Beispiel eine Dienstleistung angeboten, Wahrsagen, diese ging für 1,71 Euro weg. Er hat diese nicht bezahlt. Oder Paysafecards verkauft für 15 Euro, der Käufer hat diese aber nicht abgenommen. Kann ich in diesem Fall keinen Mahnbescheid erlassen, dass er die geschuldete Summe bezahlt? Und wie hat es sich mit Ebay, da diese mitteilen der Käufer muss den Artikel nicht mehr annehmen. Danke
Hallo,
ich habe zum Beispiel eine Dienstleistung angeboten, Wahrsagen, diese ging für 1,71 Euro weg. Er hat diese nicht bezahlt. Oder Paysafecards verkauft für 15 Euro, der Käufer hat diese aber nicht abgenommen. Kann ich in diesem Fall keinen Mahnbescheid erlassen, dass er die geschuldete Summe bezahlt? Und wie hat es sich mit Ebay, da diese mitteilen der Käufer muss den Artikel nicht mehr annehmen. Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.08.2011 00:17:48
Auch in diesen Fällen wird der Kaufpreis nur Zug im Zug gegen Erbringung der Gegenleistung geschuldet. Also ist ein Mahnbescheid nicht möglich.
Die Mitteilung von eBay hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages.
Auch in diesen Fällen wird der Kaufpreis nur Zug im Zug gegen Erbringung der Gegenleistung geschuldet. Also ist ein Mahnbescheid nicht möglich.
Die Mitteilung von eBay hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

