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Frage geschrieben am 11.05.2011 09:44:40

Allgemeine Frage

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 960
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Auf einem Reiseportal im Internet (hier nur als Beispiel)

wird behauptet:

„… Unser Reiseportal ist konzernunabhängig und veranstalterneutral, somit haben Sie die Möglichkeit die Reiseangebote von ALLEN Reiseveranstaltern zu vergleichen. …"


Dieser Satz, dass ein Portal ALLE Reiseveranstalter in Ihrem System anzeigen und hierdurch der Endkunde unter ALLEN Angeboten das beste auswählen kann wird sehr häufig von den verschiedensten Reisebüros und Reiseportalen verwendet.

Damit wird beim Endkunden jedoch ein komplett falsches Bild erstellt.

Kann ein Reiseveranstalter der eindeutig nicht in dem System hinterlegt wurde verlangen, dass entweder das Wort „alle" entfernt wird oder aber das auch die Produkte des nicht dargestellten Reiseveranstalters mit aufgenommen wird in der Produktliste?


Mit freundlichen Grüßen







Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ihnen dürfte ein Beseitigungsanspruch aus § 8 I, III Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 5 I Nr. 1, 3 UWG gegen den Portalbetreiber zustehen, da es sich meines Erachtens um irreführende Werbung handelt.

Eine Angabe ist dann irreführend, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Dabei genügt es, dass die Werbung zu dessen Irreführung und Beeinflussung geeignet ist. Auf eine tatsächliche Irreführung kommt es nicht an (BGH GRUR 2000, 239, 241 - Last-Minute-Reise). Dabei muss sich der Werbende im Falle einer Mehrdeutigkeit auch die verschiedenen Bedeutungen gegen sich geltend lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2010 - 4 U 36/10)

Der angesprochene Verkehr wird durch die Angabe „alle" in relevanter Weise irregeführt, weil ein nicht unerheblicher Teil der durchschnittlichen Verbraucher aufgrund der Angabe davon ausgehen wird, dass er durch eine Suche in dem Portal die günstigsten Konditionen für seine geplante Reise erlangen kann. Dies ist aber natürlich nur möglich, wenn zumindest die überwiegende Anzahl der Reiseveranstalter in die Datenbank aufgenommen ist, weil sonst kein objektiver Preisvergleich vorgenommen werden kann.

Als Reiseveranstalter befinden Sie sich auch in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem Reiseportal. Denn es kommt dabei nicht auf die Gleichartigkeit der Vertriebsform an, ob also beispielsweise die Hotelübernachtung von einem Hotelier, einem Reiseveranstalter oder einem Reisevermittler angeboten wird, vgl. LG Berlin, Urteil vom 22.02.2011 - 15 O 276/10.

Sie können daher von dem Reiseportal verlangen, die Angabe "von allen Reiseveranstaltern" zu entfernen bzw. klarzustellen, dass der Preisvergleich sich nur auf die im System hinterlegten Reiseveranstalter bezieht.

Ein Anspruch auf Eintrag in die Datenbank des Portals ist dagegen nicht ersichtlich. Hier gilt der Grundsatz der Privatautonomie, das heißt der Portalbetreiber kann nicht gezwungen werden, mit Ihnen einen entsprechenden Vertrag zu schließen. Einen Kontrahierungszwang, also die rechtliche Verpflichtung, mit einem anderen ein Rechtsverhältnis zu begründen, gibt es nur in sehr wenigen, meist gesetzlich geregelten Fällen (z.B. bei Verkehrbetrieben, gesetzlichen Krankenversicherungen und teilweise auch bei marktbeherrschenden Unternehmen mit Monopolstellung).
Sollte der Portalbetreiber aber tatsächlich Ihren Antrag auf Eintragung ablehnen, dann können Sie durch Verweis auf den oben ausgeführten wettbewerbsrechtlichen Verstoß Druck ausüben. Außerdem wäre dann durchaus ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Absatz 1 BGB gegen den Portalbetreiber wegen eines unmittelbar betriebsbezogenen Eingriffs denkbar. Es besteht also zwar kein rechtlicher Anspruch auf Eintragung, in der Praxis dürfte eine Eintragung aber durchaus durchsetzbar sein.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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