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Alleiniges Sorgerecht


26.11.2010 20:42 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Ich hab mal ein frage zum Thema Sorgerecht.
Meine Frau hat ein Kind aus einer früheren Beziehung. Meine Frau und ihr Kind haben beide die ungarische Staatsangehörigkeit genause wie der leibliche Vater des Kindes. Sie haben beide das Sorgerecht.

Nun zu der Frage. Meine Frau möchte das alleinige Sorgerecht beantragen. Sie hat aber angst es in Ungarn zu beantragen da dort viele Richter bestächlich sind und der Vater des Kindes auch die finanziellen Mittel dazu hätte einen zu bestechen um das alleinige Sorgerecht zu bekommen.

Könnte meine Frau es auch in Deutschland beantragen da sie ja hier lebt und ich deutscher bin.

Hoffe sie können mir weiter helfen.

Schon mal im voraus vielen dank.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wieser
26.11.2010 | 21:47

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
293 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Dies gilt sowohl nach Art. 8 der sogenannten Brüssel-IIa-VO (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung) als auch nach § 99 Nr. 2 FamFG. Für den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts kann somit ein deutsches Gericht angerufen werden. Ob der Antrag begründet ist, ist wiederum eine andere Frage. Hier gilt in jedem Falle das Grundprinzip, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts dem Kindeswohl entsprechen muss. Das Gericht wird somit prüfen, ob die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter dem Kindeswohl am besten entspricht. Berücksichtigt werden hierbei u.a. die gewachsenen Bindungen des Kindes sowie ein stabiles Umfeld etc.

Da es im Einzelfall Ausnahmen von der Zuständigkeit der Gerichte geben kann, empfehle ich, die Angelegenheit umfassend mit einem im Familienrecht spezialisierten Kollegen zu besprechen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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