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Frage geschrieben am 08.02.2012 14:06:54

Alleiniger Immobilienerwerb in der Ehe

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 602
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Mutter ist Eigentümerin eines Hauses und nicht mehr geschäftsfähig. Per notarieller Vorsorgevollmacht könnte ich bzw. meine Schwester das Haus auch verkaufen. Im Erbfall bekommen meine Schwester und ich jeweils 50%.
Ich würde mir gern von dem Teilerlös der Immobilie ein eigenes Haus kaufen zum jetzigen Zeitpunkt, meine Schwester ist damit einverstanden.
Ich bin verheiratet und habe keinen Ehevertrag. Ist es möglich eine Immobilie zu erwerben ohne dass mein Mann darauf einen Anspruch hat? Welche Möglichkeiten habe ich in diesem Fall? Wie würde es sich im Erbfall verhalten? Hat mein Mann dann bei einer möglichen Trennung/Scheidung Anspruch auf mein Erbe, wenn ich das Haus bis dahin noch nicht verkauft hätte oder wenn aus dem Verkauf des Elternhauses ein Barvermögen vorhanden wäre?
Für die Beantwortung vielen Dank!


Antwort geschrieben am 08.02.2012 15:09:35
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Ohne Ehevertrag besteht der gesetzliche Güterstand der ZUGEWINNGEMEINSCHAFT (§ 1363 Abs. 1 BGB).

Das bedeutet, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau NICHT GEMEINSCHAFTLICHES VERMÖGEN der Ehegatten wird; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet(§ 1363 Abs. 2 BGB,
z.B. durch Scheidung.

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermgen übersteigt (§ 1363 BGB).

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes (Eheschließung) gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstand von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt (§ 1374 Abs. 2 BGB).

Dies vorausgeschickt zu Ihren Fragen:

1.
Ich bin verheiratet und habe keinen Ehevertrag. Ist es möglich eine Immobilie zu erwerben ohne dass mein Mann darauf einen Anspruch hat? Welche Möglichkeiten habe ich in diesem Fall?

Da kein gemeinschaftliches Vermögen entsteht, hätte Ihr Ehemann keinen Anspruch auf das Grundstück.

2.
Wie würde es sich im Erbfall verhalten? Hat mein Mann dann bei einer möglichen Trennung/Scheidung Anspruch auf mein Erbe, wenn ich das Haus bis dahin noch nicht verkauft hätte oder wenn aus dem Verkauf des Elternhauses ein Barvermögen vorhanden wäre?

Im Erbfall wird von Ihnen ererbtes Vermögen Ihr alleiniges Vermögen. Im Falle einer Scheidung ist bei der Frage eines Zugewinnausgleichs ererbtes Vermögen dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen (§ 1374 Abs. 2 BGB).

Anspruch auf Ihr Erbe hätte Ihr Ehemann nicht, da ja die beiderseitigen Vermögen getrennt bleiben (§ 1363 Abs. 2 BGB).

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de

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