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Frage geschrieben am 29.05.2010 19:08:42

Alkoholkontrolle

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2019
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren!

Meine Tochter kam an einem Sonntag in eine Polizeikontrolle. Ein vom Polizist angeordneter Atemalkoholtest schlug fehl, weil das Atemmessgerät anscheinend kaputt war. Daraufhin ordnete der Polizist, aufgrund Gefahr im Verzug, eine Blutalkoholtest an. Er wies daraufhin, dass bei Weigerung ein Festhalten bis zum Eintreffen eines Staatsanwaltes angeordnet werden kann. Es kam also zum Bluttest. Danach konnte meine Tochter mit ihrem eigenen Fahrzeug nach Hause fahren.

Nachdem meine Tochter weiter fahren durfte konnte die Polizei doch schon vorher davon ausgehen, dass kein Fahren unter Alkohol vorlag, der Bluttest Pro-forma ohne ernsthaften Grund durchgeführt wurde.

Wie können Sie den Fall bewerten und wie soll weiter vorgegangen werden? Ist hier ein Abwarten auf das was kommt zunächst sinnvoll?

Vielen Dank für Ihre Reaktion.


Antwort geschrieben am 29.05.2010 20:45:39
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung bestand für eine Blutprobe überhaupt kein Anlass. Außerdem fehlt es an einer richterlichen Anordnung, so dass die Blutprobe möglicherweise rechtswidrig erfolgt ist.

Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme nämlich grundsätzlich dem Richter zu. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen.

Der Polizeibeamte hätte daher eine Entscheidung des zuständigen (Eil-)Richters einholen müssen. Ein solcher wäre auch am Sonntag erreichbar gewesen.

Wenn die Blutprobe nun eine Alkoholfahrt bestätigen sollte, könnte man mit der Rechtsprechung von einem Verwertungsgebot ausgehen, weil die formellen Voraussetzungen für die Blutprobe nicht vorgelegen haben.

Wenn Ihre Tochter keinen Alkohol getrunken hatte, und damit zu rechnen ist, dass die Blutprobe dies bestätigt, kann umgehend über einen Anwalt Akteneinsicht genommen werden. Dann könnte überlegt werden, gegen den Polizeibeamten, der die Blutprobe durchgesetzt hat, dienstrechtlich oder gar strafrechtlich (Nötigung + Körperverletzung) vorzugehen.

Wenn zu befürchten ist, dass die Blutprobe eine Alkoholfahrt bestätigt, kann zunächst abgewartet werden, ob ein entsprechender Bußgeldbescheid ergeht. Dann sollte aber ebenfalls Akteneinsicht genommen worden um das weitere Vorgehen abzustimmen.

Auf keinen Fall sollte Ihre Tochter ohne vorherige Akteneinsicht eine Einlassung abgeben. In der Regel wird sie nämlich einen Anhörungsbogen der Polizei erhalten - den sie aber nicht beantworten muss und auch nicht sollte, ohne vorher Akteneinsicht genommen zu haben.

Die Akteneinsicht kann nur über einen Rechtsanwalt erfolgen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
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