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Alkohol im Straßenverkehr / MiStra öffentlicher Dienst


20.03.2006 17:50 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren !
Ich war kürzlich auf einer Feier und bin mit dem Fahrrad nach Hause gefahren. Dummerweise habe ich mich für eine Strecke von 500m ins Auto gesetzt, um mir etwas zu essen zu holen. Auf dem Rückweg wurde ich von einer Polizeistreife angehalten. Der Pustewert des Alkoholtestgerätes betrug 1,37 Promille. Ich habe fahrlässig gehandelt, da ich mich noch für fahrtüchtig hielt, habe niemanden geschädigt, aber hatte vergessen, das Autolicht anzumachen.
Nun meine wichtigste Frage; ich bin seit dem 1.2. Angestellter im öffentlichen Dienst an einer Schule des Landes Niedersachsen. Bekommt mein Dienstherr, also die Landesschulbehörde und mein Schulleiter von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Mitteilungen in Strafsachen eine Nachricht ? Kann sich dies negativ auf meine Probezeit und spätere Verbeamtung auswirken ( evtl. sogar Kündigung) ?
Der Polizeibeamte sagte mir, das ich mit einem Führerscheinentzug von 9 Monaten und einer Geldsrafe in Höhe eines Monatsgehaltes zu rechnen habe.Kann die Geldstrafe aufgrund familiärer Unterhaltsverpflichtungen (2 Kinder,eheähnliche Gemeinschaft) reduziert werden und ist der Führerscheinentzug aufgrund eines langen Dienstweges abzumildern ?
Mir wurde bereits geraten, dass ich eine schriftliche Stellungnahme einreichen soll. Lohnt es sich trotz des recht eindeutigen Sachverhaltes einen Anwalt einzuschalten ?
Für eine Beantwortung wäre ich ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Alkohol Straßenverkehr
20.03.2006 | 18:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,



Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:



1.)
Der Diensther bekommt eine Mitteilung, sowie die Anklageschrift vorliegt oder aber der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt wird.

Ob dabei hier die Mitteilung unterbleibt, weil Sie nur fahrlässig gehandelt haben (Nrn 18 (2) MiStra) wird dabei Tatfrage sein. Denn auf Ihre Einschätzung, ob ein fahrlässiges Delikt vorliegt, kommt es dabei nicht an; entscheidend wird dabei allein der Vorwurf sein.

Hier könnte also die Möglichkeit bestehen, dass die Mitteilung unterbleibt (siehe daher unter 2.)).

Erfolgt die Mitteilung, wird diese sicherlich Auswirkungen haben, wobei es dann auch Ihre genaue Tätigkeit im Schuldienst auch ankommen wird. Möglich wäre auch schlimmstensfalls die Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn aus der Straftat Ihre Ungeeignetheit erwachsen kann.



2.)
Allein um dieses zu Vermeiden, wird sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sicherlich lohnen können. Dieses sollte aber auch vor Einreichung einer "schriftlichen Stellungnahme" erfolgen, da jedes Wort Ihrerseits dann schon falsch sein kann - suchen Sie daher den Rechtsanwalt zügig auf, da auch dadurch eventuell die Mitteilung an den Dienstherren vermieden werden kann.

Die Geldstrafe UND den Füherscheinentzug gleichzeitig "nur" aufgrund der besonderen Verhältnisse zu reduzieren, wird in der Praxis kaum möglich sein. Meistens läßt sich die Staatsanwaltschaft aber eine Abkürzung einer Strafe unter gleichzeitiger Erhöhung der anderen Maßnahme aber ein, wenn dieses nachvollziehbar begründet werden kann. Auch das sollte unbedingt mit dem Rechtsanwalt besprochen werden.


Ob die Strafe in der von Ihnen genannten Höhe angemessen ist oder gar eine Einstellung gegen Geldauflage möglich ist, läßt sich ohne Akteneinsicht nicht abschließend beurteilen.


FAZIT: Sie sollten auf jeden Fall einen Rechtsanwalt sofort einschalten, um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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