Frage geschrieben am 18.01.2007 13:52:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Alkohol am Steuer
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2785Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mir wurde der Führerschein von der Polizei abgenommen.Ich hatte mich unter Alkoholeinfluss (wie hoch der Wert war,weiss ich noch nicht) ins Auto gesetzt und den Motor angelassen. Der Wagen stand auf einem öffentlichen Parkplatz. Ich habe das Fahrzeug jedoch nicht bewegt. Habe ich damit schon den Bestand des Führens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss erfüllt und mit welcher Strafhöhe muss ich rechnen?
Vielen Dank
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.1.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.01.2007 14:12:53
tatbestandsmäßig ist das Führen im Straßenverkehr, und dafür ist erforderlich, dass jemand das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen währen der Fahrbewegung lenkt. Weder das eine noch das andere haben Sie laut Ihrer Schilderung getan. Lediglich das Anlassen des Motors genügt nicht, auch wenn man die Absicht hatte, dann bald wegzufahren. Das ist eine reine Vorbereitungshandlung und entgegen älterer Rechtsprechung kein Führen.
Sollte sich Ihre Darstellung auch nach Auswertung des Akteninhalts so bestätigen, dass es noch keine Bewegung des Fahrzeugs gab, so hätten Sie keinen Tatbestand erfüllt und müssten auch mit keiner Strafe rechnen. Ich würde Ihnen raten, eine Kollegin/einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, die/der Akteneinsicht nehmen und das überprüfen kann; auch im Hinblick darauf, dass Sie ja sicherlich den Führerschein gern schnell wiederhätten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt
Volker Hensdiek
Rechtsanwalt & Mediator
Goldstraße 10
33602 Bielefeld
Tel. 0521/404 25 25
Fax. 0521/404 25 01
info@hensdiek.de
info@goldrecht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.01.2007 14:53:24
Mit was für Anwaltskosten müsste ich dann ca. rechnen?
Mit was für Anwaltskosten müsste ich dann ca. rechnen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2007 15:10:31
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
außergerichtlich lässt sich alles vereinbaren, der Anwalt soll sogar auf eine Vereinbarung hinwirken, und daher lässt sich das schwer beantworten. Es kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden,
Stundensätze gehen von ca. 100-400 Euro. Beauftragen Sie einen Anwalt als Strafverteidiger und vereinbaren, dass sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richten soll, so entstehen für die Verteidigung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Gebühren in Höhe von ca. 300 Euro zuzüglich Auslagen wie Umsatzsteuer usw. Wenn Sie Kontakt zu einer Kollegin/einem Kollegen aufnehmen, sollten Sie einfach nachfragen.
Mit freundlicen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt
Volker Hensdiek
Rechtsanwalt & Mediator
Goldstraße 10
33602 Bielefeld
Tel. 0521/404 25 25
Fax. 0521/404 25 01
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
außergerichtlich lässt sich alles vereinbaren, der Anwalt soll sogar auf eine Vereinbarung hinwirken, und daher lässt sich das schwer beantworten. Es kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden,
Stundensätze gehen von ca. 100-400 Euro. Beauftragen Sie einen Anwalt als Strafverteidiger und vereinbaren, dass sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richten soll, so entstehen für die Verteidigung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Gebühren in Höhe von ca. 300 Euro zuzüglich Auslagen wie Umsatzsteuer usw. Wenn Sie Kontakt zu einer Kollegin/einem Kollegen aufnehmen, sollten Sie einfach nachfragen.
Mit freundlicen Grüßen
Hensdiek
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