23.02.2012 | 11:54
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,
guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Das Strafbefehlsverfahren dient der zügigen Erledigung des Verfahrens. Im Strafbefehlsverfahren ist eine mündliche Hauptverhandlung entbehrlich, es wird nämlich allein nach Aktenlage entschieden.
Vor Erlass eines Strafbefehls findet in der Regel keine Anhörung des Beschuldigten statt. Die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, besteht durch den Einspruch, auf den üblicherweise eine Hauptverhandlung folgt bzw. wird das Recht auf rechtliches Gehör meist auch schon durch die Vernehmung vor Ort durch die Polizei gewahrt.
Die Anzahl der Tagessätze von 35 scheint mir hier nicht überhöht, insbesondere weil Sie schon eine Vorstrafe haben.
Die Höhe der Tagessätze wird von der Staatsanwaltschaft in der Regel geschätzt und kann daher für Sie sowohl positiv als auch negativ ausfallen. Grundsätzlich gilt: mtl. Nettoeinkommen Minus Unterhaltsverpflichtungen durch 30 Tage.
Ob die Höhe der Tagessätze angemessen ist, können Sie selber am besten beurteilen. Mit 15 Euro liegen wir hier jedoch am eher am unteren Ende des möglichen.
Gegen den Strafbefehl kann nur innerhalb von ZWEI WOCHEN ab Zustellung des Strafbefehls EINSPRUCH eingelegt werden.
Den Einspruch können Sie insgesamt gegen den Strafbefehl einlegen, oder diesen z. B. auf die Tagessatzhöhe bzw. auf die Verhängung der Dauer der Fühererscheinsperre beschränken.
Die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis richtet sich nach
§ 69 a StGB. Demmach kann eine Fahrerlaubnissperre für die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jharen erteilt werden.
Die Bemessung der Dauer der Sperrfrist ist immer einzelfallabhängig. Grundsätzlich ist eine Sperre von einem Jahr aber nicht überhöht. Eine Reduzierung kann sich aber z. B. dadurch ergeben, wenn man beruflich auf den PKW angeweisen ist. Auch wirkt positiv, dass Sie Ersttäter sind. Negativ fällt aber die hohe Blutalkoholkonzentration ins Gewicht.
Ob das Gericht in ihrem konkreten Fall die Dauer der Sperre absenkt, kann, insbesonere ohne Akteninhalt, nur schwer beurteilt werden.
Mir erscheint die Dauer zumindest nicht unangemessen lang.
Bitte beachten Sie noch, dass nach einem Einspruch das Verfahren wieder völlig offen ist. Es ist daher auch eine höhere Strafe oder eine längere Sperrdauer möglich.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die rechtliche Lage gegeben.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
Dr. Heise Gärtner Kerkmann
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