Frage geschrieben am 10.03.2008 09:56:00
Alkohol Unfall Beifahrer/ Halter
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5275Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.03.2008 12:23:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, Tel: 030 / 397 492 57, Fax: 030 / 397 492 79
Ausländerrecht
Bewertungen: 67
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Ihre Frage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Ihr Nachbar hat hat sich durch das Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit strafbar gemacht. Je nach Höhe der Sachschadens (bitte teilen Sie mir dazu und zu dem konkreten Unfall noch Einzelheiten mit) entweder nach § 316 StGB oder nach § 315c StGB. Sollte sich die sehr hohe Blutalkoholkonzentration durch die Blutentnahme bestätigen, kann durchaus von einer Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB ausgegangen werden. Dann käme nur eine Bestrafung des Nachbarn nach § 323a StGB in Betracht.
Sie selber haben sich als Beifahrer möglicherweise wegen Anstiftung oder Beihilfe (durch das Überlassen des Autos) strafbar gemacht. Hier kommt es aber auf alle Umstände des Einzelfalls an!
Sollten Sie wegen Beihilfe verurteilt werden, droht Ihnen auch der Entzug Ihrer Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperre gemäß §§ 69, 69a StGB.
Ich empfehle Ihnen deshalb insb. aufgrund der Tatsache, dass Sie beruflich auf Ihren Führerschein angewiesen sind, einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Ich sehe hier ganz gute Chancen, zumindest einen Führerscheinentzug zu verhindern. Allerdings sollten Sie meines Erachtens mit der Einschaltung eines Anwalts noch solange abwarten, bis Sie von der Polizei eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder einen Anhörungsbogen zur schriftlichen Äußerung als Beschuldigter erhalten. Es besteht noch zumindest eine kleine Chance, dass gegen Sie als Beifahrer gar kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
In jedem Fall sollten Sie sich ohne Anwalt gegenüber der Polizei keine Aussage machen.
Über die Höhe der Strafe kann ich ohne Kenntnis der genauen Sachlage kaum etwas sagen. Sollten Sie nicht vorbestraft sein, ist eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens möglich, zumindest aber die Erledigung im Wege eines Strafbefehls (es kommt nach nicht zu einer öffentlichen Hauptverhandlung). Im Falle eines Strafbefehls müssen Sie mit einer (geringen) Geldstrafe rechnen (solange Sie nicht vorbestraft sind.
Ich hoffe, dass Ich Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen konnte. Gerne können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
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