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Alg1


20.11.2011 19:24 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum




Hallo
ich habe 2 Fragen
1. Mein Mann hat zum 1.11. Eeine neue Arbeit 400 km weiter weg angetreten. Unsere Kinder sind schulpflichtig, unser Sohn hat geradr eine Klasse gewechselt und soll " in Ruhe " das Schuljahr noch fertig machen.
Mein Arbeitgeber zieht im Mai inein anderes Gebäude dass nur per Öffentl. Verkehrsmittel oder Auto / öffentl. Verkehrsmittel erreichbar ist. Ich arbeite TZ mit 28 Stunden/ Woche. Die Anfahrtszeit erhöht sich durch den Umzug von 45 Minuten auf 1 Stunde 20 Minuten einfacher Weg.
Meine Kinder 9 Jahre alt haben nach der Schule keine Betreuung.

Kann ich zum Mai kündigen ohne eine Alg1 Sperre zu bekommen?
Kann ich ggfls. früher kündigen mit der Begründung der Familienzusammenführung auch wenn die erst Mitte des Nächsten Jahres ansteht?
Muss ich etwas besondetes beachten?
War die letzte 23 Jahre nie arbeitslos.
Danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
ALG1
20.11.2011 | 21:23

Antwort

von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
77 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Wenn der Antragsteller die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeiführt, indem er ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten den Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat, führt dies gemäß § 144 Abs. 1 SGB III in der Regel zum Eintreten einer Sperrzeit von 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld I.

Eine Sperrzeit tritt jedoch nur ein, wenn der Leistungsempfänger für sein Handeln keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 I SGB III vorweisen kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Leistungsempfänger unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zugemutet werden kann, die geforderte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen.

Der Leistungsempfänger hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes entscheidenden Tatsachen darzulegen und trägt die Beweispflicht, sofern diese Tatsachen in seinem Verantwortungsbereich liegen. Ferner muss er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder hinauszuschieben.

Dieses bedeutet für Sie, dass sie wegen der fehlenden Betreuung Ihrer Kinder ab Mai kündigen könnten, wenn Sie darlegen können, dass Sie sich um eine Betreuungsmöglichkeit seit Kenntnis vom Umzug Ihres Arbeitgebers intensiv und ernsthaft bemüht haben, aber ein Platz in einem Hort, bei einer Tagesmutter, Verwandten etc. unter keinen Umständen erhalten konnten. Angesichts der relativ langen Zeit bis Mai 2012, und der daraus resultierenden Möglichkeit sich um länger um eine Betreuungsmöglichkeit zu kümmern, wird es aber eventuell schwierig sein, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Hierfür sollten Sie möglichst viele schriftliche Ablehnungen dem Arbeitsamt vorlegen. Maßgebend ist insbesondere die Situation in Ihrem Wohnort. Bei Nachweis fehlender notwendiger Kinderbetreuung läge jedoch ein wichtiger Grund vor.

Auch könnte sich ein wichtiger Grund aus dem Umstand der wesentlich erhöhten Fahrtzeit von 1,20 Min pro Strecke ergeben. Maßgebend sind wiederum stets die Umstände des Einzelfalles. Bei der Beurteilung der zumutbaren Pendelzeiten ist die Entfernung, die in der Region bei vergleichbaren Arbeitnehmern üblicherweise zwischen Wohnort und Arbeitsstelle anfallen, zugrunde zu legen.

Als Vergleichswerte werden üblicher Weise angesetzt:

• bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr 6 Stunden: 2,5 Stunden Pendelzeit,
• bei einer tägliche Arbeitszeit weniger als 6 Stunden: 2 Stunden Pendelzeit.

Soweit z.B. in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten oder in Ballungsgebieten längere Pendelzeiten üblich sind, werden indes diese zugrunde gelegt.

Damit könnte Ihre zukünftige Fahrtzeit ein wichtiger Grund sein. Maßgebend ist jedoch, was ansonsten in Ihrer Region als üblich erachtet wird. Auch wird erfahrungsgemäß die Fahrtzeit von der Bundesagentur für Arbeit (BA) meist mit kürzeren Zeiten bemessen oder vorgetragen, dass bei Bildung von Fahrgemeinschaften eine Fahrtzeitkürzung möglich wäre. Ein wichtiger Grund wird dann öfters abgelehnt.

Die Beantragung von ALG I nach Eigenkündigung vor Mai 2012 ohne die entsprechende Sperrzeit erscheint Ihren Angaben zufolge nicht möglich. Denn die Familienzuführung erfolgt demnach nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung und reicht für die Annahme des wichtigen Grundes insoweit nicht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es leider nicht als völlig gesichert zu erachten ist, dass bei einer Eigenkündigung keine Sperrzeit verhängt wird. Jedoch sprechen gute Gründe dafür, dass keine Sperrzeit verhängt wird, wenn Sie den wichtigen Grund beweisen können. Ggf. könnte ALG II beantragt werden.

Sollten Sie eine Eigenkündigung in Betracht ziehen, sollten Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei BA persönlich arbeitssuchend melden, damit bereits deswegen keine Sperrzeit verhängt wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen der Erstauskunft weiterhelfen. Bei verbleibenden Unklarheiten stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion kostenlos zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen



U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin

Rechtsanwaeltin_M_G@web.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
Duisburg

77 Bewertungen
FACHGEBIETE
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht