Alg
01.10.2009 21:38 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
Preis: ***,00 € |
Sozialrecht
Beantwortet von
1.
Mir wird ein so genannter 1,50 € - Job angeboten. Dieser Vertrag enthält jedoch keine Klausel die Kündigung betreffend.
Es wird angegeben, dass dieser Vertrag 9 Monate laufen soll. Für mich stellt sich hier die Frage, was hat das für Auswirkungen, da ich mich natürlich weiter bewerbe, da ich ja auf dem 1. Arbeitsmarkt tätig sein möchte. In meiner Branche ist es üblich, produktionsbedingt, für 2-3 Monate beschäftigt zu werden. Verschiedene Zusagen habe ich bereits. Ich tue mich schwer, diesen 1 €-Job-Vertrag zu unterschrieben, in dem keine Kündigungsklausel existiert, da ich die leise Vermutung habe, dass dies beabsichtigt ist, der Bildungsträger meinem Ausstieg für die Zeit, in der ich auf dem 1. Arbeitsmarkt tätig werden kann, nicht zustimmen muss, da dann keine Gelder für ihn fließen. Während der Zeit des 1 €-Job soll auch nicht mehr mit dem Job-Center korrespondiert werden, was z.B. evtl. Krankmeldungen sowie Urlaubsanträge betrifft. Ist das wirklich korrekt? – Ich habe kein gutes Gefühl dabei.
2. Ich erwarb einen Anspruch auf Alg I, es wurde jedoch eine Sperrfrist von einer Woche verhängt, da ich mich zu spät gemeldet hätte. Nun ist es so, dass ich langfristig erkrankt war, und die entsprechenden Krankmeldungen für den erforderlichen Zeitraum
(3 Monate) vorgewiesen habe. Dennoch ist das AA nicht gewillt, die Sperrfrist aufzuheben, und die Woche nachzuzahlen. – Im Gegenteil, es verhängte nun eine weitere Sperre vom 20.12. – 27.12.08, Begründung: da ich bis inkl. 19.12. 08 krank geschrieben war, stand ich dem AA in der Zeit vom 20.12. – 27.12.08 nicht zur Verfügung. Entschuldigung für den Ausdruck, aber ich zweifle stark an der Kompetenz der Koll. Im AA, da ich ab 20.12. wieder arbeitsfähig war, ich meine Unterlagen erst am 05.01.09 abgeben konnte (das Amt legt diese Termine selbst fest) und darüber hinaus vom 24.12. – inkl. 26.12. niemand verfügbar gewesen sein dürfte, da auch gesetzliche Feiertage für die Agentur.
Bitte teilen Sie mir mit, ob die Agentur für Arbeit hier tatsächlich im Recht ist.
Wenn nicht, wovon ich ausgehe, benennen Sie mir bitte den Paragrafen mit dem ich diesen Schwachsinn widerlegen kann. Nach meinen Informationen gibt es keinen Paragrafen, der besagt, dass eine Sperrfrist auf Grund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werden kann, und selbst wenn, endete die Arbeitsunfähigkeit am 19.12.08, eine Sperrfrist für den Zeitraum 12.12. – 19.12. wurde bereits verhangen, also kann es nicht angehen, dass nun eine weitere Woche, 20.12. – 27.12. in der ich nicht arbeitsunfähig war, als Sperrfrist verhängt wird.
3. Seit wann (Jahreszahl) gibt es den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II, ich konnte es nicht finden.
Trifft nicht Ihr Problem?
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