Alg II Anlage VM zum Antrag
| 21.04.2012 22:49
| Preis:
***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
Zu "Frage 8. Schenkung/Spende/Übertragung
Wurde Vermögen einer in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in den letzten 10 Jahren im In- oder Ausland verschenkt, gespendet oder auf eine andere Person übertragen?"
Frage dazu: Zählt zu "Übertragung" auch ein entgeltlicher Verkauf eines Hausgrundstücks (vermietet) vor ca. 1 1/2 Jahren zum üblichen Marktpreis an eine nicht nahestehende Person?
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema:
ALG
Antrag
22.04.2012 | 00:59
Antwort
von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nachdem die Übereignung des Grundstücks in Erfüllung des Kaufvertages eine „Vermögensübertragung" darstellt, sollte diese in der Anlage VM unter Ziffer 8 vorsorglich angegeben werden, wobei als Verwendungszweck der notarielle
Kaufvertrag bzw. die darin vereinbarte und erhaltene Gegenleistung d.h. der Kaufpreis angegeben werden kann.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
22.04.2012 | 11:27
Sehr geehrte Frau Petry-Berger,
dass man es vorsorglich angeben sollte, ist keine Antwort auf meine Frage. Meine Frage war, MUSS man es angeben oder nicht? M.a.W.: Besteht insoweit eine VERPFLICHTUNG, diese Veräusserung anzugeben? Obwohl insoweit weder eine Schenkung, Spende oder sonstige unentgeltliche Übertragung vorliegt und auch keine Übertragung innerhalb der Familie sondern ein ganz normalr Verkauf, ein ganz normales Verkehrsgeschäft.
Falls ja, würden sich natürlich weitere Fragen stellen. Z.B. nach den Konsequenzen, wenn es nicht angegeben wurde. Kann die Behörde z.B. die Veräusserung anfechten? Oder die Leistung verweigern? usw. Das wiederum war aber nicht Gegenstand meiner Frage.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.04.2012 | 19:14
Sehr geehrter Fragesteller,
zu dem Vermögen im Sinne von § 12 SGB II zählen auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche nach den Vorschriften der Schenkung (§ 528 BGB). Vor diesem Hintergrund ist die Frage unter Ziffer 8 in der Anlage VM zu verstehen, so dass entgeltlich erfolgte Vermögensübertragungen nicht angegeben werden müssen. Es ist jedoch zu beachten, dass von einer verdeckten Schenkung auszugehen ist, wenn der Verkauf einer Immobilie wesentlich unter dem Verkehrswert erfolgt. Mit einer „vorsorglichen" Angabe einer entgeltlichen Immobilienübertragung in der Anlage VM wird ein eventuell bestehendes Risiko einer falschen Bewertung von Leistung und Gegenleistung ausgeschlossen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger