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Frage geschrieben am 16.04.2008 20:15:00

Alg 2: Kindesvermögen + HG

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3013
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Seit Geburt meines Kindes (heute 11) lebe ich als Alleinerziehende zusammen mit meiner Mutter (70/Rentnerin) in meinem Elternhaus (140 qm).Es handelt sich dabei zu ¼ um mein Eigentum. Ich zahle keine Miete, überweise meiner Mutter monatlich jedoch rund 300 Euro für die Unterhaltung (etwa die Hälfte der tatsächlich anfallenden Kosten). Ansonsten führen wir getrennte Haushalte, wirtschaften nicht aus einem Topf. Eine räumliche Trennung ist aufgrund der Räumlichkeiten nicht möglich (gemeinsame Küche).
Ebenfalls seit Geburt meines Kindes habe ich regelmäßig Geld für es zurückgelegt. Das auf seinen Namen laufende Guthaben (meist Festgelder, Ausbildungsversicherung) beträgt z.Zt. gut 50 000 Euro. Ich selbst habe kaum Vermögen.
Nun beziehe ich (leider) Arbeitslosengeld, das im Februar 2009 ausläuft. Was ist, wenn ich danach ALG 2 beantragen möchte/muss?
1. Trifft es zu, dass das Kindsvermögen unangetastet bleibt, da mein Kind nicht bedürftig ist und mit mir keine Bedarfsgemeinschaft bildet?
2. Muss ich das Vermögen im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung (Was ist das?) angeben? Wenn ja, warum und welche Folgen hat das?
3. Wie kann ich nachweisen, dass das Geld nicht nur „geparkt" wurde?
4. Bilde ich mit meiner Mutter eine Haushaltsgemeinschaft? Sie hat mich nie unterstützt und wird es in Zukunft auch nicht tun/können (Minirente). Würde ggf. eine Bestätigung ihrerseits reichen, in der sie versichert, mich nicht zu unterstützen?
5. Könnten die o.a. Unterhaltskosten für die Immobilie beim Antrag geltend gemacht werden bzw. welche Nachweise benötigt das Amt? Berechnet sich eine evtl. Unterstützung nach dem Anteil am Eigentum und der tatsächlich bewohnten Fläche?



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.04.2008 21:46:11
Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg
Am Waldrand 10/1, 71111 Waldenbuch, Tel: 07157-880477, Fax: 07157-880466
Fachanwalt Sozialrecht, Familienrecht, Schulrecht, Erbrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Ihr Kind bildet mit Ihnen keine Bedarfsgemeinschaft (mehr), wenn es sich aus eigenem Einkommen oder Vermögen unterhalten kann. Verfügt das Kind – wie in Ihrem Fall – über Vermögen, das die Freibeträge von § 12 Abs. 2 Nr 1 SGB II (3.100 €) und Nr. 4 (750,- €) übersteigt, scheidet es nämlich aus der Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 aus. Die Ausbildungsversicherung fällt auch nicht unter die geschonten „Gegenstände zur Berufsausbildung" gem. § 4 Abs. 1 Alg-II-VO. Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (= Hartz IV) hätte Ihr Kind nur, wenn es hilfebedürftig wäre. Gem. § 8 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt ... nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2.aus dem zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
2. Ja, Sie müssen das Vermögen unbedingt angeben, andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Leistungen, die Ihnen gewährt wurden, zurückgefordert werden.
Bei „Bedürftigkeit" wird geprüft, ob jemand in der Lage ist, sich mit eigenen Kräften und Mitteln zu helfen, oder eben nicht.
3. Da das Geld, welches Sie für Ihr Kind angespart haben, über der Schonvermögensgrenze liegt, muss Ihr Kind sich davon selbst unterhalten. Sie haben deshalb fast kein eigenes Vermögen und werden deshalb hilfebedürftig d.h. anspruchsberechtigt sein. Wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass Sie das Geld für das Kind angelegt haben, um selbst hilfebedürftig und damit anspruchsberechtigt zu werden, können Sie dies widerlegen durch die über die Jahre erfolgten konstanten Kontobewegungen zugunsten Ihres Kindes.
4. Ja, Sie bilden mit Ihrer Mutter eine Haushaltsgemeinschaft.
Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird vermutet, dass ein Hilfebedürftiger, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit es nach ihren Einkommensverhältnissen erwartet werden kann. Erwartet werden kann es nur, wenn das Einkommen Ihrer Mutter einen Freibetrag in Höhe des doppelten Regelsatzes ( 345 € x 2) zuzüglich der anteiligen oder, bei voller Kostenübernahme, der gesamten Unterkunftskosten übersteigt, § 1 Abs. 2 Alg-II-VO. Da Ihre Mutter nur eine kleine Rente bezieht, greift die Vermutung nicht. Andernfalls könnte die Vermutung aber auch durch eine einfache schriftliche Erklärung Ihrer Mutter widerlegt werden.
5. Die Unterhaltskosten für die Immobilie können beim Antrag geltend gemacht werden. Zum Nachweis genügen entsprechende Kontoauszüge. Als Vermögen nicht zu berücksichtigen ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 ASGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten bei selbst genutztem Wohnungseigentum hängt von der Wohnfläche nach § 39 WoBauG II und der Bewohnerzahl ab. Bei einem Eigenheim sind 130 qm noch angemessen, bei einem Einpersonenhaushalt geht man von mindestens 80 qm aus, plus 20 qm je Person mehr im Haushalt. Bei der Anzahl der Personen können neben den BG - und Haushaltsangehörigen auch nahe Verwandte mitgezählt werden, die mit im Haus leben, auch wenn sie einen eigenen Haushalt führen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.04.2008 17:20:54

Thema Kindsvermögen: 1. Warum muss das Vermögen des Kindes mit angegeben werden und könnte bei Zuwiderhandlung zu einer Rückforderung für mich erbrachter Leistungen führen, wenn das Kindsvermögen keinen Einfluss auf meine Bedürftigkeit hat? 2. Und - -bis wieviele Monate vor ALG 2 Antrag dürfte mein Kind noch Zuwendungen erhalten, ohne dass der Eindruck des "Parkens" entsteht. Hintergrund: Habe ihm gerade Geld überwiesen, da ich natürlich davon ausgehe, bald wieder eine Arbeit zu haben.
Falls nicht die Beantwortung beider Fragen möglich ist, bitte ich um beantwortung von Frage 2. danke!!!!!!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.04.2008 10:58:10

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfragen werde ich in der nächsten Woche direkt per Mail beantworten. Bitte, haben Sie etwas Geduld.

Mit freundlichen Grüßen,

Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Alg 2: Kindesvermögen + HG | Gesamtbewertung: 5/5
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?
Bewertung: Fragesteller
eine sehr konkrete, ausführliche Antwort, bei der man sieht, dass die Anwältin sich ausführlich mit der Frage beschäftigt hat. Sehr empfehlenswert!!Danke!!!!!!!!!!!!!!!!!!


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