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Sehr geehrte Damen und Herren,
habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, wenn ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag selbst gekündigt habe und anschließend einen befristeten Arbeitsvertrag über 4 Monate eingegangen bin?
MfG
C. Kowalski
Antwort geschrieben am 21.04.2011 14:52:01
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, sie
1. arbeitslos sind,
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Die Regelanwartschaftszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Danach hätten Sie grds. einen Anspruch auf ALG 1.
Beachten Sie jedoch, dass die Agentur für Arbeit bei einer Eigenkündigung oder beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine sog. "Sperrzeit" verhängen kann.
Dies ergibt sich aus § 144 SGB III.
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben, dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt und für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.04.2011 15:15:28
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider habe ich noch nicht verstanden, ob ich auch eine Sperrfrist erhalten kann, falls ich
1. einen unbefristeten Arbeitsvertrag kündige (Eigenkündigung)
2. bei einem anderen Arbeitgeber einen Vertrag annehme, der auf 4 Monate befristet ist.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider habe ich noch nicht verstanden, ob ich auch eine Sperrfrist erhalten kann, falls ich
1. einen unbefristeten Arbeitsvertrag kündige (Eigenkündigung)
2. bei einem anderen Arbeitgeber einen Vertrag annehme, der auf 4 Monate befristet ist.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.04.2011 15:48:29
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Nach der aktuellen Durchführungsanweisung der Arbeitsagentur (Stand 11/2010) könnte trotz nahtlosem Überganges in ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Sperrzeit verhängt werden.
In der DA heisst es dazu:
"Ist die auf einen Aufgabesachverhalt (hier: Kündigung Ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses) folgende nahtlose Anschlussbeschäftigung lediglich befristet, bleibt die Aufgabe der Dauerbeschäftigung ursächlich für die anschließend eintretende Beschäftigungslosigkeit und damit sperrzeitrelevant. Eine Sperrzeit tritt ggf. im Anschluss an das zweite oder weitere befristete
Beschäftigungsverhältnis ein. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn seit
dem Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses mehr als ein Jahr vergangen ist."
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes (AZ B 11a AL 55/05 R) liegt allerdings ein wichtiger Grund i.S.d. § 144 Abs. 1 SGB III vor (der eine Sperrzeitverhängung ausschließen würde), wenn eine unbefristete Stelle gekündigt wird, um eine "attraktiv erscheinende befristete Arbeit anzunehmen". Dies ergebe sich aus der verfassungsrechtlich geschützten Berufswahlfreiheit (Art. 12 GG).
Unter Zugrundelegung dieser Rspr. des BSG wäre eine Sperrzeitverhängung daher unrechtmäßig.
Beachten Sie aber bitte auch, dass die zuständige Arbeitsagentur bei der Verhängung der Sperrzeit grds. einen gewissen Spielraum hat und von Fall zu Fall anders entscheiden kann.
Diesbezüglich haben Sie auch die Möglichkeit bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur weitere Informationen über die Vorgehensweise "Ihrer Agentur" zu erhalten.
Hinweis: Gegen die Verhängung einer Sperrzeit können Sie Widerspruch einlegen und ggf. Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Nach der aktuellen Durchführungsanweisung der Arbeitsagentur (Stand 11/2010) könnte trotz nahtlosem Überganges in ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Sperrzeit verhängt werden.
In der DA heisst es dazu:
"Ist die auf einen Aufgabesachverhalt (hier: Kündigung Ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses) folgende nahtlose Anschlussbeschäftigung lediglich befristet, bleibt die Aufgabe der Dauerbeschäftigung ursächlich für die anschließend eintretende Beschäftigungslosigkeit und damit sperrzeitrelevant. Eine Sperrzeit tritt ggf. im Anschluss an das zweite oder weitere befristete
Beschäftigungsverhältnis ein. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn seit
dem Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses mehr als ein Jahr vergangen ist."
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes (AZ B 11a AL 55/05 R) liegt allerdings ein wichtiger Grund i.S.d. § 144 Abs. 1 SGB III vor (der eine Sperrzeitverhängung ausschließen würde), wenn eine unbefristete Stelle gekündigt wird, um eine "attraktiv erscheinende befristete Arbeit anzunehmen". Dies ergebe sich aus der verfassungsrechtlich geschützten Berufswahlfreiheit (Art. 12 GG).
Unter Zugrundelegung dieser Rspr. des BSG wäre eine Sperrzeitverhängung daher unrechtmäßig.
Beachten Sie aber bitte auch, dass die zuständige Arbeitsagentur bei der Verhängung der Sperrzeit grds. einen gewissen Spielraum hat und von Fall zu Fall anders entscheiden kann.
Diesbezüglich haben Sie auch die Möglichkeit bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur weitere Informationen über die Vorgehensweise "Ihrer Agentur" zu erhalten.
Hinweis: Gegen die Verhängung einer Sperrzeit können Sie Widerspruch einlegen und ggf. Klage vor dem Sozialgericht erheben.
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