Wie verhält sich das bei einer Partnerschaftsgesellschaft? Können da auch sämtliche Partner als Partei die Ansprüche einklagen oder muss zwingend die Partnerschaftsgesellschaft als Partei des Rechtsstreits auf Aktivseite auftreten?
Antwort geschrieben am 19.08.2011 17:22:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Florian Würzburg
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Rechtsverhältnisse einer Partnerschaft zu Dritten werden durch §§ 7 II, III PartGG i.V.m. 124 ff. HGB geregelt.
Demnach kann die Partnerschaft (so lautet die Rechtsform gem. § 1 PartGG) klagen und verklagt werden und wird bei Fehlen anderslautender Regelungen durch jeden Gesellschafter vertreten.
Ob nun Partnerschaft oder einer der Gesellschafter in einem Aktivprozess auftritt, hängt weniger von den Vorschriften des PartGG ab, sondern vielmehr davon, wer einen Anspruch gerichtlich durchsetzen will.
Wird die Durchsetzung eines Anspruches der Partnerschaft verfolgt, dann muss grundätzlich auch die Partnerschaft als Klägerin auftreten.
Im Einzelfall denkbar ist die klagweise Durchsetzung aus abgetretenem Recht der Partnerschaft an einen Partner oder einen Dritten.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter - gerne stehe ich für eine Mandatierung zur Verfügung - melden Sie sich bei Interesse einfach in meinem Büro (Zentrale: 0421-40898020 - kontakt@mundw.eu).
Mit freundlichen Grüßen
Florian Würzburg
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