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Frage geschrieben am 29.08.2011 11:20:43

Aktiver Lärmschutz an Autobahn

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 731
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin Eigentümer eines allein gelegenen Resthofes (zwei Haushalte, 7 Personen)und unmittelbarer Anlieger einer stark befahrenen Autobahn im Ruhrgebiet(2006 ca. 23 Mio. Bewegungen pro Jahr). Laut Lärmkataster des Landes Nordrhein-Westfalen liegt mein Grundstück vollständig in einem Bereich wo der Schallpegel den Wert für den L den von 70 dB (A)übersteigt und laut Erläuterungen zum Lärmkataster „Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung gezogen oder eingeführt werden."

Nun plant die Landesstraßenbauverwaltung den Ausbau der Autobahn bis ca. 200 m an mein Grundstück heran. Ich habe die Pläne eingesehen und mit dem zuständigen Planungsingenieur gesprochen. Lärmschutzmaßnahmen für mein Grundstück sind nicht vorgesehen und die Errichtung einer Schallwand wurde unter Hinweis auf das Kosten / Nutzen Verhältnis grundsätzlich ausgeschlossen, obwohl der Sachbearbeiter wiederholt den Begriff „gesundheitsgefährdendes Gebiet" für den Bereich L den von 70 dB (A) gebraucht hat. Das Planfeststellungsverfahren ist noch nicht eröffnet.

Ich habe es bisher für völlig ausgeschlossen gehalten für mein Grundstück aktiven Lärmschutz einzufordern. Mit Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm und der Tatsache, dass die Autobahn weiter ausgebaut werden soll, sehe ich nun erstmals die Gelegenheit an meiner Situation etwas zu ändern. Insbesondere hat mich der Begriff „gesundheitsgefährdendes Gebiet" stutzig gemacht.

Nun zu meiner Frage:
Darf der Staat aus reinen Kostenerwägungen heraus auch nur einen einzelnen Bürger einer solchen Gefährdung auch weiterhin dauerhaft aussetzen? Ist der Begriff „gesundheitsgefährdendes Gebiet" irgendwo definiert?
Was sind die Voraussetzungen um aktiven Lärmschutz zu erhalten? Gibt es bereits erste Erfahrungen bezüglich einer geänderten Verwaltungspraxis auf Basis der neuen EG-Richtlinie oder sogar erste Urteile?


Antwort geschrieben am 29.08.2011 12:10:04
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie ging mit einer Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht über.

§ 47b - Begriffsbestimmungen - BImSchG führt u. a. auf:

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe

1.
"Umgebungslärm" belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht;

[...]

Zum gesundheitsgefährdenden Lärm (aus medizinischer Sicht):

Die durch Straßen- und Schienenverkehr verursachten Geräusche können vegetative und endokrine Reaktionen (extra-aurale Wirkungen) hervorrufen. Bei Immissionsschallpegeln über 45 dB(A) nachts außerhalb der Wohnungen ist bei geöffneten Fenstern mit Schlafstörungen zu rechnen, bei Immissionsschallpegeln über 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts sind erhöhte Risiken, zum Beispiel für Herzkreislauferkrankungen, zu befürchten.

Deshalb ist hier von einem „gesundheitsgefährdendes Gebiet" für den Bereich L den von 70 dB (A) zu sprechen.

Lärmkarten bestehen nach § 4 (Ausarbeitung von Lärmkarten) der 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung)u. a. aus

1.
einer graphischen Darstellung der Lärmsituation mit den Isophonen-Bändern für

a)
den L(tief)DEN über 55 dB(A) bis 60 dB(A), über 60 dB(A) bis 65 dB(A), über 65 dB(A) bis 70 dB(A), über 70 dB(A) bis 75 dB(A) sowie über 75 dB(A), und

b)
den L(tief)Night über 50 dB(A) bis 55 dB(A), über 55 dB(A) bis 60 dB(A), über 60 dB(A) bis 65 dB(A), über 65 dB(A) bis 70 dB(A) sowie über 70 dB(A) und optional über 45 dB(A) bis 50 dB(A),
[...],

2.
einer graphischen Darstellung der Überschreitung eines Wertes, bei dessen Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung gezogen oder eingeführt werden;

[...]

Kurz zusammengefasst:

Zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und zur Minderung bzw. langfristigen Vermeidung erheblicher Belästigungen sind nachstehende Auslösekriterien für die Aktionsplanung notwendig.

Umwelthandlungsziel; Zeitraum LDEN; LNight

Vermeidung von Gesundheitsgefährdung
kurzfristig 65 dB(A) 55 dB(A)
Minderung der erheblichen Belästigung mittelfristig 60 dB(A) 50 dB(A)
Vermeidung von erheblicher Belästigung langfristig 55 dB(A) 45 dB(A)

Kriterium ist die Überschreitung einer der beiden Werte - des 24-Stunden-Wertes LDEN oder des Nachtwertes LNight.

Die Lärmaktionsplanung liegt ausschließlich in der Verantwortung der Gemeinden oder der nach Landessrecht zuständigen Behörden.

Dieses haben sich mit den Straßenbehörden abzustimmen.
Der Bund ist grundsätzlich Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, also auch insbesondere den Bundesautobahnen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen (Planfeststellungsverfahren).

Dieses zu (sicherlich etwas längeren) Einleitung, nun zu Ihrem Anliegen/zu Ihren Fragen:

1.
Rein fiskalische Kosteninteressen sind zwar mit- aber nicht allein entscheidend.
Dieses zeigt schon die EU-Richtlinie deutlich auf, die zwingend in das deutsche Recht umzusetzen war; ansonsten gilt Sie hilfsweise direkt bei der Auslegung der Bundes- und Landesgesetze und Verordnungen.

2.
Im Rahmen der Lärmaktionsplanung sind (= zwingend) ALLE Möglichkeiten zu prüfen, die beitragen, den vorhandenen Lärm zu reduzieren und bislang ruhige Gebiete zu schützen.

Zu nennen sind in dem Zusammenhang vor allem:

- Maßnahmen am Fahrbahnbelag (z. B. Reparatur angegriffener Straßenbeläge, „Flüsterasphalte"),

- Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen (z.B.
Fahrverbote für Durchgangsverkehr, Nachtfahrverbote für LKW oder Geschwindigkeitsreduzierungen),

- Planerische Möglichkeiten (Verkehrsverlagerung, Verkehrslenkung, Verflüssigung des Verkehrs durch entsprechende Ampelschaltungen, Bau von Kreisverkehren oder die Vermeidung von Parksuchverkehr durch Parkleitsysteme)

- Verhaltensänderungen: Die Beeinflussung des Mobilitätsverhaltens der Bevölkerung ist eine wichtige Möglichkeit, langfristig auch die Lärmprobleme zu reduzieren. Dies betrifft u. a. die Wahl des Verkehrsmittels, die Verkehrsvermeidung, umsichtige Fahrweise aber auch lärmmindernde Bereifung.

- Aktive Schallschutzmaßnahmen (beispielsweise Lärmschutzwände)

- passive Schallschutzmaßnahmen (der Einbau schalldämmenderBauteile, wie Schallschutzfenster oder schallgedämmter Lüftungen).

Sie sollten sich unbedingt im bevorstehenden Planfeststellungsverfahren als Betroffene wiederum wie ehemals einbringen und ggf. Rechtsmittel verfolgen.

3.
Es gibt seit 2005 schon eine umfangreiche Praxis und auch nach meiner kurzen Recherche mindestens drei höchstrichterliche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 23.11.2005 - 9 A 28.04 zur/zu(m) Straßenplanung; Lärmschutz; Neubau; wesentliche Änderung; bauliche Erweiterung; erheblicher baulicher Eingriff; Kausalität; konzeptioneller Zusammenhang; Gesamtkonzept; Abschnittsbildung; Abwägungsgebot; Lärmminderungsplan; BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 43.08; BVerwG, 14.05.2008 - 4 B 43.07)

Die Vielfalt der (Rechtsprechungs- und Verwaltungs-)Praxis ist leider unüberschaubar.

Sie sollten ggf. weiteren rechtlichen Rat einholen, ggf. eine Bürgerinitiative mit anwaltlicher Unterstützung bilden, was sicherlich am effektivsten wäre.

Gute Links und Materialien bieten die Internetseiten:

- des Bundesumweltamts;

- der Bundes- und Landesstraßenbehörden;

- die Informationen der Landkreise und Städte.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

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Bei meiner Angelegenheit handelt es sich um ein sehr komplexes Thema. Herr Hesterberg kennt sich mit dieser Materie aus und hat mir zwei sehr wertvolle Hinweise gegeben, die ich weiterverfolgen werde.

Stellungnahme vom Anwalt:
Vielen Dank für Ihre Bewertung. Es freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!



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