Das mehr fragliche daran:
Mit einem OK eines Erziehungsberechtigten lichte ich das Model zuerst freizügig Akt ab. Dieses zum auflockern. Die Fotos werden danach sofort dem Model zur Vernichtung übergeben das diese nicht weiter existieren. Als ich nun ein Model wegen Unzuverlässigkeit für eine weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen habe, kam eine Anzeige wegen dieser nicht existirenden Bilder. Die Anklage lautet auf "Verletztung des höchstpersönlichen Lebensbereiches".
Nach einer Auskunft die ich zuvor bekam wurde mir gesagt das ich Bilder der Art machen darf sofern diese nicht veröffentlicht werden. Dies wurde es nicht - die Bilder wurden im meinen Beisein vom Model vernichtet.
Was stimmt hier nun genau?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.09.2008 14:45:36
ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:
Eine Strafbarkeit wegen "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs" (§ 201a StGB) ist nicht ersichtlich, alleine schon deshalb, weil ja ein Einverständnis vorlag und die Bilder nicht "unbefugt" gemacht wurden. Auch weitere Tatbestandsmerkmale erscheinen fraglich (z.B. Wohnung ?)
Auch eine Strafbarkeit wegen kinderpornographischen Bildern (§ 184b StGB) kommt nicht in Betracht, da es sich bei Ihren Bildern jedenfalls nach Ihren Angaben nicht um Pornographie handelt. Die Darstellung eines nackten Körpers ist nicht zwingend pornographisch. Dies ist erst dann der Fall, wenn das Bild auschließlich zur sexuellen Stimulation dienen soll. Dies ist bei bloßen Aktfotos regelmäßig nicht der Fall, jedenfalls dann nicht, wenn nicht spezielle sexuelle Elemente in den Vordergrund gerückt werden (Griff zwischen die Beine, gespreizte Beine etc.)
Zudem gilt hier eine Altersgrenze von 14 Jahren.
Allerdings wollte der Gesetzgeber aufgrund der fehlenden Strafbarkeit zum Schutz der Minderjährigen eine besondere Schwelle bereits unterhalb der Pornographie setzen, was sich dann in § 4 Abs. 1 Nr. 9 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags manifestiert hat. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Jugendliche in "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" darzustellen. Was als "unnatürlich geschlechtsbetont" gilt, ist reine Auslegungssache. Nacktes "Posing" dürfte aber wohl darunter fallen. Von daher ist es für einen Fotographen zumindest heikel, derartige Fotos zu machen bzw. anzubieten. Ein Verstoß gegen oben genannte Vorschrift ist aber keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit (§ 24 I Nr. 1 i JmStV).
Schließlich bleibt noch das Kunsturheberrechtsgesetz zu beachten. Hier vermag ich aber in Ihrem Fall auch keinen Verstoß gegen eine entsprechende Norm festzustellen.
Daher komme ich zu der Einschätzung, dass ein strafbares Handeln Ihrerseits nicht zu erkennen ist. Dennoch empfiehlt es sich gerade vor dem Hintergrund, dass es sich um ein heikles Thema handelt, sich nur nach erfolgter Akteneinsicht und über einen Rechtsanwalt gegenüber den Ermittlungsbehörden zur Sache einzulassen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Nachfrage oder eine weitergehende Interessensvertretung in dieser Sache zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Carl-Spaeter-Str. 76
56070 Koblenz
Tel.: 0261 / 18501
Fax.: 0261 / 32134
mail: info@kanzlei-aust.com
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