Akteneinsicht GmbH Österreich
| 24.05.2012 14:17
| Preis:
***,00 € |
Gesellschaftsrecht
Beantwortet von
Ich bin Gesellschafter (33 %) einer GmbH in Österreich. Der Geschäftsführer ist zugleich Mitgesellschafter mit 67 %. Die GmbH wurde 2008 gegründet. Für das Jahr 2008 hat der Geschäftsführer einen Jahresabschluss erstellt. Seitdem werden weder Abschlüsse erstellt noch wird mir die mehrfach schriftlich eingeforderte Einsichtnahme in die Buchhaltung 2008 gewährt.
Welche Möglichkeiten habe ich, die Akteneinsicht zu erzwingen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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GmbH
25.05.2012 | 21:17
Antwort
von
Rechtsanwalt Kay Fietkau
84 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Nach § 222 Österreichisches Unternehmensgesetzbuch haben die Geschäftsführer der GmbH den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen.
Jedem Gesellschafter ist nach § 22 Abs. 2 Österreichisches GmbH-Gesetz ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht Abschriften zuzusenden. Der Gesellschafter hat insoweit einen Anspruch, den er ggf. gerichtlich durchsetzen kann.
Nach §§ 277 ff. Österreichisches Unternehmensgesetzbuch hat der Geschäftsführer den Jahresabschluss zudem spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der GmbH einzureichen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das Gericht nach § 283 Abs. 1 Österreichisches Unternehmensgesetzbuch Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3 600 Euro verhängen. Durch eine entsprechende Anzeige beim Firmenbuchgericht können Sie dieses dazu veranlassen, dass gegen den Geschäftsführer ein solches Zwangsmittel verhängt wird. Hierdurch sollte er „ausreichend motiviert" werden, seinen Pflichten nachzukommen.
Sollten Sie insoweit nicht weiterkommen, empfiehlt es sich einen österreichischen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu mandatieren.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
www.kayfietkau.de
Nachfrage vom Fragesteller
29.05.2012 | 12:10
Vielen Dank schonmal für die hilfreiche Antwort.
Gibt es in Österreich denn auch ein Äquivalent zum § 51 a GmbHG (Auskunfts- und Einsichtsrecht), also ein Recht, das den GF verpflichtet, über die reine Bilanz hinaus auch tiefere Einblicke in die Buchhaltung zu gewähren?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.05.2012 | 12:48
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In § 22 Abs. 2 Österreichisches GmbHG heißt es:
"(2) Jedem Gesellschafter sind ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht Abschriften zuzusenden. Er kann innerhalb von vierzehn Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses berufenen Versammlung der Gesellschafter oder vor Ablauf der für die schriftliche Abstimmung festgesetzten Frist in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen."
Insoweit haben Sie auch ein direktes Einsichtsrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Fietkau
Rechtsanwalt
www.kayfietkau.de