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Frage geschrieben am 06.05.2010 15:41:40

Akten unvollständig

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 927
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Experten,

1990 wurde mir die Fahrerlaubnis wegen eines Alkohol-Deliktes entzogen. Der Auflage, an einer besonderen Nachschulung teil zu nehmen, kam ich unverzüglich nach. Die Fahrerlaubnis wurde dann (ich glaube 1991) wieder erteilt. Seitdem fahre ich unauffällig Auto.

Nun kam ich vergangenen Sonntag in eine Verkehrskontrolle und stellte dabei fest, dass ich irgendwann meinen Führerschein (rosa Dokument) verloren hatte.

Bei dem Versuch einen neuen zu erlangen, habe ich mit der damals ausstellenden Behörde kommuniziert. Dort stellte sich heraus, dass offensichtlich die Akten unvollständig sind, da nur der Entzug dokumentiert ist, nicht aber die "Neuerteilung". Ich soll nun die Teilnahme an der Nachschulung aus 1990 nachweisen, einen Nachweis den ich verständlicherweise gar nicht mehr besitze.

Nun meine Fragen:

1. Wie kann ich nun meine Fahrerlaubnis erhalten, wenn weder die Behörde noch ich einen entsprechenden Nachweis haben. Die Stelle, bei der ich die Nachschulung gemacht habe, vernichtet alle Akten nach 10 Jahren.

2. Bedeutet dies, dass ich jetzt, bis zur endgültigen Klärung nicht mehr fahren darf und kann man mich bezüglich der Kontrolle wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" strafrechtlich belangen?

Vielen Dank im Voraus

H. B.


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Diese Antwort ist vom 6.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.05.2010 17:20:29
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verkehrsrecht Ute Bildstein
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

1.
Gem. § 25 Fahrerlaubnisverordnung ist bei Verlust des Führerscheins ein Ersatzführerschein anzufertigen. Allerdings darf ein neuer Führerschein erst ausgestellt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Fahrerlaubnis besitzt. Dieser Nachweis kann durch eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Verkehrszentralregister oder anderen amtlichen Urkunden über die Erteilung der Fahrerlaubnis geführt werden.

Wenn dies nicht möglich ist, so kann der Nachweis auch durch andere Urkunden, aus denen sich die Betriebsart und Klasse der Fahrerlaubnis unmittelbar und unzweifelhaft ergibt, geführt werden. Und wenn dies nicht möglich ist, ist es auch möglich, den Nachweis durch andere Bescheinigungen oder Erklärungen von glaubwürdigen Zeugen zu führen( so Urteil des VG Meiningen vom 17.07.1995 und 23.08.1995- 2 K 683/94 in ZfS 1996, S. 120 und Beschluss des OVG Saarland vom 02.02.1995- 9 W 6/95 in ZfS 1996, 158).

Sie sollten daher überlegen, ob an anderer Stelle die Vorlage des Führerscheins schon einmal nötig war, z.B. Anmietung eines Fahrzeuges, und ob Sie von dort eine entsprechende Bestätigung erhalten, dass der Führerschein existent ist. Vielleicht gibt es auch im Freundes- oder Familienkreis Zeugen, die bestätigen können, dass Sie die Nachschulung gemacht haben, natürlich mit Angabe des Namens und der Adresse der Nachschulungsfahrschule, und Ihren Führerschein zurück erhalten haben.

Aus dem oben zitierten Urteil des VG Meiningen ergibt sich auch, dass in den Jahren 1990/1991 grundlegende Umstellungen der Verwaltungen stattgefunden haben, die durchaus zu einem unerkannten Verlust von Aktenvorgängen geführt haben können, was zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen ist.

Sollte Ihnen allerdings der Nachweis nicht gelingen, dass Sie im Besitz der Fahrerlaubnis sind, so geht dies leider zu Ihren Lasten und Sie müssten die geforderte Nachschulung noch einmal machen, um Ihren Führerschein zurück zu erhalten.

2.
Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG kann man Ihnen dann vorwerfen, wenn Sie ein Kraftfahrzeug führen, obwohl Sie keine Fahrerlaubnis besitzen und dies auch wissen. Dies kann Ihnen bis zu der Verkehrskontrolle nicht nachgewiesen werden.

Ob Ihnen nach der Kontrolle Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen werden kann, hängt u.a. auch davon ab, ob die Staatsanwaltschaft Ihnen nachweisen kann, dass Sie keine Fahrerlaubnis haben. Die Existenz der Fahrerlaubnis können Sie wie oben ausgeführt auch durch Zeugen nachweisen. Weiterhin muss Ihnen Vorsatz nachgewiesen werden. Hier gilt zwar im Zweifel für den Angeklagten, aber letztendlich kommt es darauf an, wie überzeugt der Richter von dem Vorhandensein der Fahrerlaubnis usw. ist und wie das Verwaltungsverfahren endet.
Ich kann Ihnen daher im jetzigen Zeitpunkt nur empfehlen, bis zur Klärung der Angelegenheit kein Auto zu fahren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.05.2010 19:48:48

Vielen Dank für Ihre Antwort, die mir schon sehr geholfen hat.

2 Fragen stellen sich mir noch:

Einen Zeugen für die Nachschulung werde ich wohl kaum finden, jedoch sicherlich Zeugen für die Existenz der Fahrerlaubnis nach 1992. Da ich in den Jahren 1997 - 2000 im Sanitätsdienst tätig war und dort auch Einsatzfahrzeuge geführt habe. Würde dies als Nachweis ausreichen und muss ich dafür die Gerichtsbarkeit bemühen?

In dem Zusammenhang stelle ich mir die Frage, ob es "einfacher" und schneller wäre, die geforderte Nachschulung zu wiederholen, da ich mir einen Verwaltungs-Gerichts-Prozess langwierig vorstelle - was empfehlen Sie?

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.05.2010 20:38:13

Sehr geehrter Fragesteller,

einen Verwaltungsgerichtsprozess müssten Sie nur führen, wenn die Führerscheinbehörde keinen Ersatzführerschein ausstellt. Das muss aber nicht der Fall sein, wenn Sie die Führerscheinstelle davon überzeugen können, dass Sie einen Führerschein nach 1991 hatten.

Was die Zeugen anbelangt, sprechen Sie mit diesen. Dann lassen Sie sich von diesen mit Nennung des vollen Namens und der Adresse und der Unterschrift schriftlich bestätigen, dass sie Ihren Führerschein gesehen haben. Am besten auch die Umstände schildern, warum sie Ihren Führerschein gesehen haben. Vielleicht hat auch Ihr ehemaliger Arbeitgeber den Führerschein gesehen und kann dies bestätigen. Teilen Sie der Führerscheinstelle mit, dass Sie im Sanitätsdienst tätig waren und der Führerschein Voraussetzung für die Arbeit war. Die Gerichtsbarkeit brauchen Sie dafür nicht.
Legen Sie alle Aussagen der Führerscheinstelle vor mit dem Hinweis auf die genannten Urteile, dass auch Zeugenaussagen als Nachweis geeignet sind. Erst wenn dann die Führerscheinstelle immer noch nicht überzeugt ist, können Sie die Nachschulung machen. Sprechen Sie aber alle Maßnahmen mit der Führerscheinstelle ab, damit Sie wirklich schnellstmöglich Ihren Führerschein wieder erhalten. Dies ist sicher schneller als ein Prozeß.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Akten unvollständig | Gesamtbewertung: 3.6/5 | Datum: 2010-05-06
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