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Frage geschrieben am 19.03.2010 09:24:22

Affäre - Rufschädigung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1477
Hallo,
dies ist ein etwas heikles Thema. Ich bin verheiratet, habe 2 Kinder und lebe und arbeite in den Vereinigten Emiraten. Meine Ehe läuft schon seit einer Weile nicht mehr so toll.
Geschäftlich bin ich immer wieder zuhause in Deutschland tätig.
Hier habe ich vor 4 Monaten ein Verhältnis mit einer Frau angefangen. Leider hat sie mir verschwiegen, dass sie einen Freund hat, was die Sache komplizierter macht.
Wie es so kommt, der Freund hat alles rausbekommen und ist darüber hinaus an detaillierte Informationen über mich gelangt.
Er hat jetzt angekündigt mein Verhältnis publik zu machen, d.h. er möchte die Informationen an folgende Personen senden:
-meine Frau,
-meine Eltern und Schwiegereltern
-meine minderjährigen Kinder und
-mein Arbeitgeber in den Emiraten
Das ich jetzt meiner Frau reinen Wein einschenken muss ist klar.

Kann ich rechtlich irgendwie verhindern, dass er die Informationen weitergibt?
Falls er es schon getan hat, kann ich nachträglich dann noch etwas gegen ihn unternehmen?
Wenn ja, wo? In Deutschland oder über Umwege, d.h. Emirate wg. Wohn- und Firmensitz?
Er will ja definitiv meinen Ruf beschädigen, wenn auch mit belegbaren Wahrheiten.
Ich kann ihn ja verstehen, aber tatenlos möchte ich nicht zusehen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.03.2010 09:49:54
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ein Schutz gegen wahre Tatsachenbehauptungen besteht dann, wenn es sich um Anprangerung oder öffentlich Bloßstellung handelt.

Davcon würde nch Ihrer Schilderung ich hier ausgehen.

Daher werden Sie einen Unterlassungsanspruch haben, den Sie dann am Wohnort des "Freundes" durchsetzen müssen.


Sofern schon eine Weitergabe erfolgt ist, wirkt die Unterlassung zwar nur für die Zukunft. Es können Ihnen dann aber Schadensersatzansprüche erwachsen für die bereits gemachten Weiterleitungen. Auch diese wären dann am Wohnort des "freundes" durchzusetzen.

Dieses müssten aber im Einzelnen anhand aller Gesamtumstände näher geprüft werden.

Ich würde Ihnen raten, sofort einen kollegen vor Ort aufzusuchen und diesen zu beauftragen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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