Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Wohnung.
Hallo,
wir wollen unsere zuletzt an meine Eltern vermietete Wohnung verkaufen (Eltern mußten ins Pflegeheim), Erwerb der Wohnung war 2003. Der Verkaufspreis wird mit dem Kaufpreis identisch sein, es wird also kein Spekulationsgewinn anfallen. Nun sagte uns aber der Notar, daß wir die AfA ans Finanzamt zurückzahlen müssen. Wird das die volle Höhe sein, und wie wird das dann vom Finanzamt gehandhabt? Kann es passieren, daß wir evtl. mehr zurückzahlen müssen als wir erhalten haben (evtl. wegen der Progression)? Das wäre in unserem Fall denkbar schlecht, da wir die Wohnung schon mietzinsvergünstigt an meine Eltern vermietet hatten.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 25.09.2010 10:07:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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ich möchte Ihre Frage anhand des geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Beratung wie folgt beantworten:
Der Gewinn nach §23 EStG bei einem privaten Veräußerungsgeschäft(nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass sich die Wohnung nicht in einem Betriebsvermögen befunden hat) errechnet sich aus der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungspreis.
Nach §23 Abs.3 Satz 4 mindern sich die Anschaffungskosten um Abschreibungen soweit diese bei der Ermittlung der Einkünfte zuvor abgesetzt worden sind.
Dies bedeutet, dass alle Afa-Beträge die in den Jahren zuvor geltend gemacht worden sind(zu einer steuerlichen Auswirkung muss es nicht gekommen sein), von den Anschaffungskosten abgezogen werden, in dieser Höhe erhöht sich der Veräußerungsgewinn, dieser wird dann versteuert.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
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