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Frage geschrieben am 13.03.2010 10:50:22

AfA Kfz | maximale Nutzungsdauer

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5272
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Kfz.
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei heute üblichen Fahrzeugfinanzierungen (niedrige monatliche Rate, hohe Schlussrate) kann es m.E. durchaus sinnvoll sein den Buchwert bei Ablauf der Finanzierung der Schlussrate anzupassen. Dadurch wird verhindert, dass zu einem zu versteuernden Gewinn bei Fahrzeugverkauf auch noch ein zusätzlicher Buchgewinn zu versteuern ist.

Beispiel:
- Finanzierung über 4 Jahre, Schlussrate (= auch Verkaufserlös) 20.000,- Euro.
- Abschreibung Kfz über 6 Jahre, Buchwert nach 4 Jahren 10.000,- Euro
= Buchgewinn 10.000,- Euro

Bei vorheriger Nutzung einer 20%igen Sonderabschreibung erhöht sich der Buchgewinn nochmals.

Meine Frage:
Kann ich für ein Kfz eine Nutzungsdauer von beispielsweise 25 Jahren annehmen oder gibt es seitens des Gesetzgebers eine Vorgabe für die maximale Nutzungsdauer?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.03.2010 12:13:51
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:


Grundsätzlich ist für jedes Wirtschaftsgut gesondert die tatsächliche Nutzungsdauer zu bestimmen. Aus Vereinfachungsgründen hat das Bundesministerium für Finanzen sogenannte Afa-Tabellen veröffentlicht, aus welchen die grundsätzlichen allgemeinen Werte für die Nutzungsdauer einzelner Wirtschaftsgüter ersichtlich ist. Diese Werte sind keine verbindlichen Werte sofern eine kürzere oder längere Nutzungsdauer glaubhaft gemacht wird.


Bei Kfz beträgt diese übliche Nutzungsdauer 6 Jahre, bspw. bei Gebrauchtwägen kann ein Abzug vorgenommen werden. Die Erhöhung der Nutzungsdauer auf 25 Jahre ist meiner Meinung nach nicht glaubhaft zu machen, es sei denn es handelt sich beispielsweise um ein Oldtimer-Fahrzeug welches nur ausgestellt wird.

Für ein im Gebrauch stehendes Kfz sind daher grundsätzlich 6 Jahre anzusetzen, wenn nicht erhebliche Sachverhalte vorliegen, die eine längere Nutzungsdauer belegen würden.

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

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