364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1164 Besucher | 14 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Medizinrecht » Ärztl. Wahlleistung, wenn ohne Abspr mit Pat...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Medizinrecht » Ärztl. Wahlleistung, wenn ohne Abspr mit Pat...

Ärztl. Wahlleistung, wenn ohne Abspr mit Pat statt


| 28.04.2010 09:54 |
Preis: ***,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler




Ich war einzig zur Herzkatheter-U 3 Tage stationär im Krkh. i. W.. Diese Untersuchungen führt dort die Medizin. Klinik des Universikätsklinikums aus A durch. So auch bei mir. Der betreffende Arzt Dr. S., den ich nicht kannte, ist, wie ich nach der Untersuchung erfuhr, Oberarzt in der Medizin.Klinik. Neben ihm waren nur Helferinnen der Medizin Klinik zugegen. Die U-Ergebnisse wurden schriftlich dem Chefarzt des Krkh i.W. und von dort meinem Hausarzt mitgeteilt; das Schriftstück trägt nur die Unterschrift des Oberarztes der Medizin. Klinik. Die Zeile für den Direktor (Prof) ist auf dem Schriftstück frei geblieben.
Jetzt erhalte ich eine PrivatRechn. des Direktors der Medizin. Klinik des UnivKlinikums (Pof.Dr.N.). Zu diesem Mann hatte ich vor, während und nach der Untersuchung keinen Kontakt; er und seine Funktion wurden mir jetzt erst durch die Rechnung bekannt. Ich gehe davon aus, dass der Direktor der Klinik Prof.Dr.N. die Privatrechnung ausgestellt hat, weil ich ärztliche Wahlleistungen im Krkhs i. W. 'geordert' hatte. Nach dem Vertrag mit dem Krkh i.W. über ärztl. Wahlleistungen sind ärztl. Leistungen außerhalb des Krkh selbstverst.pauschal einbezogen, wie üblich aber nicht konkret erwähnt.So ist das Klinikum bzw. die dortige MedKlinik ebenso nicht aufgeführt und natürlich ebensso nicht der dortige Direktor (Prof N/Ausst. d. Rechn). Mit ihm hatte ich nie Kontakt bekommen (erst durch die Rechnung wurde er mir bekannt!), ebenso natürlich nicht mit seinem Vertreter, lt. Internetauftritt der Med.Klinik ist dieser der Stellv. Direktor und Leitende OA Dr. H. Der OA Dr. S., der den Herzkatheter an mir ausführte, ist lt. Internet einer von 9 insgesamt in der Med. Klinik vorhandenen OÄ. Dieser OA machte übrigens alle Untersuch. an dem Tag, auch die der gesetzlich versicherten Kranken in dem Krkh.
Frage: Wie ist hinsichtlich der Rechnung die Rechtslage, muß ich die Privatrechnung des Direktors der Medizin.Klinik, Prof.Dr.N., bezahlen?

Ich meine nicht. Denn er hat doch keine persönliche Leistung in meinem Fall erbracht. Von dem Krkh i.W. habe ich eine Privatrechnung für die 3 Tage erhalten,und ich denke, die Med.Klinik des Universitätsklinikums erhält ihre Vergütung durch das Krkh.
28.04.2010 | 11:43

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
123 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten:
Bei wahlärztlichen Leistungen erstreckt sich die entsprechende Vereinbarung über diese Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte eines Krankenhauses. Diese müssen aber dann auch zu einer gesonderten Abrechnung ihrer jeweils erbrachten Leistungen im Rahmen der erfolgten, in ihrem Fall, vollstationären Behandlung berechtigt sein (vgl. § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz) . Dies ist i.d.R. der Chefarzt. Hierin müssten Sie in der Vereinbarung bzgl. der gewählten wahlärztlichen Leistungen hingewiesen worden sein. Ist dies nicht erfolgt, ist die Vereinbarung und Ihre Information über etwaige Entgeltverpflichtungen unvollständig erfolgt. Der Chefarzt kann seine Leistungen grundsätzlich durch einen ständigen Vertreter erbringen lassen. Doch auch darauf müssten Sie in der Vereinbarung hingewiesen worden sein, insbesondere ist hier die namentliche Nennung der vertretenden Ärzte zu beachten. Festzuhalten ist, dass der Chefarzt die Kernleistung wohl persönlich zu erbingen hat, denn mit der Abrechnung stellt der Chefarzt seine Arbeit in Rechnung. Für die Abrechnung von Chefarzt-Leistungen, die durch ständige Stellvertreter erbracht werden (wie in Ihren Fall wohl durch den Oberarzt) dürfte aber zumindest die persönliche Befassung mit dem Patienten zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung erforderlich sein.
Zudem ist es erforderlich, dass vor Abschluss der wahlärztlichen Vereinbarung zumindest in bestimmten Größenordnungen über die Höhe der entstehenden Entgelte informiert wird. Dies scheint mir in Ihrem Fall ebenfalls nicht der Fall zu sein. Ob über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt umfassend und detailiert informiert werden muss erscheint fraglich, da die einzelnen zu erbringenden Leistungen bei Abschluss der Vereinbarung ggf. noch nicht vollständig und umfassend ersichtlich sind.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen raten, die Rechnung zur Prüfung Ihrer Krankenkasse vorzulegen. Diese kann die Berechtigung der Kostenrechnung detailiert prüfen und teilt Ihnen dann auch zeitnah das Ergebnis mit. Mit diesem Prüfungsergebnis ihrer Krankenkasse können Sie dann auch im Rahmen einer Rechnungskorrektur argumentieren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und Ihre Frage insoweit beantworten.
Hinweisen möchte ich noch auf den Umstand, dass dieses Forum nur zu einer ersten rechtlichen Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts dienen kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt


Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121

Bewertung des Fragestellers 2010-04-28 | 15:57


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-04-28
3,8/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Neustadt

123 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Erbrecht